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Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

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Sachgebiet Flüssiggas des Fachbereichs Nahrungsmittel der DGUV

Ausgabe: Juni 2023

Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin

Bildnachweis: Abb. 1: © BGN

Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.

Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen > Webcode: p310004

1 Prüfungen nach § 14 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Die in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Treibgasanlagen von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren sind Arbeitsmittel, deren Prüfungen in § 14 BetrSichV geregelt sind. Entsprechend § 14 BetrSichV sind die Prüfungen der in diesem DGUV Grundsatz beschriebenen Flüssiggasanlagen zu folgenden Anlässen durchzuführen:

Hinweis:

Zusätzlich zu den Prüfungen nach § 14 BetrSichV gibt es Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 BetrSichV, welche in den §§ 15, 16 und 17 der BetrSichV geregelt sind. Vorschriften zur Prüfung dieser überwachungsbedürftigen Anlagen und Anlagenteile nach Anhang 2, z. B. die Vorschriften zur Prüfung überwachungsbedürftiger Druckgasbehälter, sind nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes.

2 Prüfaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 14 BetrSichV aufgezeichnet und (abweichend von § 14 (7)) über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufbewahrt wird. Sofern die Treibgasanlage an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird, ist die Prüfaufzeichnung an der Verwendungsstelle bzw. in deren Nähe aufzubewahren.

Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:

  1. Art der Prüfung,
  2. Prüfumfang,
  3. Ergebnis der Prüfung und
  4. Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Die BetrSichV stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser DGUV Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die zu prüfende Treibgasanlage sowie das Ergebnis ihrer Prüfung systematisch aufzeichnen lassen, siehe Anhang (Prüfbefund).

Das Ergebnis der Prüfung muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung der Treibgasanlage berücksichtigen.

3 Begriffe im Zusammenhang mit Prüfungen nach BetrSichV

Im Zusammenhang mit der BetrSichV bedürfen einzelne Begriffe dieses DGUV Grundsatzes erläuternder allgemeiner Hinweise:

a. Zur Prüfung befähigte Person

Die BetrSichV definiert den Begriff der "zur Prüfung befähigten Person". Dieser Begriff löst den Begriff des "Sachkundigen" ab. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln und festzulegen, welche Voraussetzungen die zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss, die von ihm mit der Prüfung des Arbeitsmittels nach den §§ 14, 15 und 16 zu beauftragen ist.

§ 2 Abs. 6 der BetrSichV legt fest, dass eine "zur Prüfung befähigte Person" durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen muss. Soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 der BetrSichV weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.

Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der BetrSichV. Insbesondere werden unter Ziffer 4.2 die Anforderungen, die eine "zur Prüfung befähigte Person für Flüssiggasanlagen" nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV erfüllen muss, festgelegt.

Für zur Prüfung befähigte Personen nach Anhang 2 BetrSichV gelten andere Voraussetzungen als für die in diesem DGUV Grundsatz genannten befähigten Personen nach Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV.

Nach Anhang 2 BetrSichV ergeben sich folgende Prüfverpflichtungen, deren Prüfungen nicht Gegenstand dieses DGUV Grundsatzes sind:

b. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV hat der Arbeitgeber Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen, soweit die BetrSichV nicht bereits entsprechende Vorgab...

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