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Vorbemerkung
Persönliche Absturzschutzausrüstungen müssen hohen Anforderungen entsprechen, da sie gegen Lebensgefahr schützen sollen. So ist neben sachgerechter Herstellung und Anwendung auch die regelmäßige Prüfung dieser Ausrüstungen erforderlich.
Dieser DGUV Grundsatz bezieht sich auf die Qualifizierung und Fortbildung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen. Die in diesem Grundsatz enthaltenen Anforderungen sind beispielhafte Lösungen und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen, nicht aus.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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Sachgebiet "Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz/Rettungsausrüstungen" des Fachbereichs "Persönliche Schutzausrüstungen" der DGUV
Ausgabe: Dezember 2017
DGUV Grundsatz 312-906
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
Dieser DGUV Grundsatz findet Anwendung im Bereich der Grundlagenvermittlung zur Prüfung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen.
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind im Sinne dieses Grundsatzes in folgende Teilbereiche gegliedert:
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA)
- Ausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen (RA und SRHT)
- Ausrüstungen für die Seilzugangs- und Positionierungstechnik (SZP)
- Ausrüstungen für die Seilklettertechnik (SKT)
- Ausrüstungen nach den Gerätesätzen für die Feuerwehr (AGBF)
- Bergsteigerausrüstungen
- Ausrüstungen für Sport- und Freizeitanlagen, Seilgärten (SFA-S) und Seiltechniken in der Erlebnispädagogik (STEP)
- Ausrüstung für Höheninterventionstechnik (HIT)
- Ausrüstung für Bergrettungsdienste/Bergwacht
Dieser Grundsatz gilt nicht für die Qualifizierung von Personen, bei denen der Hersteller eine Autorisierung verlangt und/oder besondere Qualifizierungen gefordert sind, wie z. B. für die Überprüfung von:
- Höhensicherungsgeräten
- Rettungshubgeräten
- Abseilgeräten
- Motorwinden für den Personentransport
- dauerhaft befestigte Anschlageinrichtungen (z. B. auf Dächern, an Fassaden und Konstruktionen)
- dauerhaft befestigte Sicherungspunkte (z. B. an Kletteranlagen, in Hochseilgärten und an Felsen)
Dieser Grundsatz findet keine Anwendung für die Qualifizierung von Personen zur Überprüfung von:
- Feuerwehrhaltegurten und -leinen (siehe DGUV Grundsatz 305-002)
- im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlicher Ausrüstung einer qualifizierten Person im Bergsport
2 Grundsätzliches
Persönliche Absturzschutzausrüstungen sind entsprechend der Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch innerhalb von 12 Monaten auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person zu prüfen.
3 Definitionen
3.1 Sachkundige Person
Sachkundig im Sinne dieses Grundsatzes ist eine Person, die
3.2 Qualifizierte Person im Bergsportbereich
Eine Person, die durch
- eine bergsportliche Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachsportverbände oder gleichwertiger Institutionen, z. B. universitärer Einrichtungen, zur Ausbildung von Sportlehrern und -lehrerinnen hat sowie
- zeitnahe Erfahrung und Praxis in der Anwendung und Sichtprüfung persönlicher Absturzschutzausrüstungen besitzt
und in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
3.3 Qualifizierte Person im Bereich SFA-S und STEP
Eine Person, die durch eine seiltechnische Ausbildung nach anerkannter Lehrmeinung der Fachverbände ERCA, IAPA in der Lage ist, ihre im eigenen persönlichen Besitz und Gebrauch befindlichen persönlichen Absturzschutzausrüstungen auf einwandfreien Zustand zu prüfen.
4 Persönliche Voraussetzungen
An der Qualifizierung dürfen nur solche Personen teilnehmen,
Folgende Nachweise gelten z. B. als ausreichend für die Teilbereiche:
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PSAgA/RA: |
Unterweisungsnachweise, Eingangstests Die theoretischen und praktischen Kenntnisse können auch im Rahmen der Qualifizierung durch eine Prüfung nachgewiesen werden. |
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SRHT: |
Übungsnachweise (Empfehlung der AGBF - Spezielle Rettung aus Höhen und Tiefen) |
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SZP: |
mindestens Level 1 (siehe DGUV Information 212-001) |
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