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Herausgeber: HVBG - Fachausschuss “Chemie” der BGZ
Teil 1
1 Rechtsgrundlage
Betriebssicherheitsverordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung - Prüfungen
(1) ...
(2) ...
(3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel (vor Inbetriebnahme)
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort geprüft werden. Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden.
(Wiederkehrende Prüfungen)
(2) Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen. Der Arbeitgeber hat Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung durch hierzu befähigte Personen unverzüglich zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können. Außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Satzes 2 können insbesondere Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln, längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel, oder Naturereignisse sein. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu entdecken und zu beheben sowie die Einhaltung des sicheren Betriebs zu gewährleisten.
§ 11 Aufzeichnungen
Der Arbeitgeber hat die Ergebnisse der Prüfungen nach § 10 aufzuzeichnen. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung. Werden Arbeitsmittel, die § 10 Abs. 1 und 2 unterliegen, außerhalb des Unternehmens verwendet, ist ihnen ein Nachweis über die Durchführung der letzten Prüfung beizufügen.
Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 “Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen” (Auszug)
2 Anforderungen an befähigte Personen
2.1 Berufsausbildung
Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen.
2.2 Berufserfahrung
Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennen gelernt, die Prüfungen auslösen, zum Beispiel im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung.
2.3 Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen.
3 Weisungsfreiheit
Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden.
2 Prüfungen
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In den §§ 3 Abs. 3 und 10 der Betriebssicherheitsverordnung wird die Prüfung von Arbeitsmitteln einschließlich Zentrifugen sehr allgemein geregelt.
In der zwischenzeitlich außer Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschrift “Zentrifugen” (VBG 7z) wurden auf Grund umfangreicher Erfahrungen und Schadensereignisse zu den erforderlichen Prüfungen konkrete Aussagen getroffen. Diese wurden in das Kapitel 2.11 (siehe Abschnitt 3.5 des Teil 3 der BG-Regel “Betreiben von Arbeitsmitteln” (BGR 500) übernommen. Es wird daher empfohlen, die gewonnenen Erfahrungen zu berücksichtigen und folgende Prüfungen an Zentrifugen durch befähigte Personen durchführen zu lassen:
2.1 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
2.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zentrifugen, die unter den Anwendungsbereich der Maschinenverordnung fallen, vor der ersten Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft geprüft werden.
Die Prüfung vor Inbetriebnahme soll sich im Wesentlichen erstrecken auf:
- Anordnung der Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) und Hauptschaltern,
- Aufstellungsort geeignet,
- Austritt von Stoffen mit gefährlichen Eigenschaften,
- Elektrische Ausrüstung,
- Explosionsfähige Atmosphäre,
- Gefahrbereich in Zonen eingeteilt,
- Lärm bei Aufstellung im Arbeitsraum,
- Maßnahmen gegen Brandgefahren von benachbarten Anlagen,
- Maßnahmen gegen Explosionsgefah...