[Vorspann]
Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Fachausschuß “Binnenschiffahrt, Wasserstraßen, Häfen”
Vorbemerkung
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der UVV “Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen” (VBG 18) gelten als Sachverständige für die Prüfung von Druckluftbehältern auch die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen.
Für die Anerkennung von Sachverständigen wenden die Berufsgenossenschaften folgende Grundsätze an:
1 Einleitung des Anerkennungsverfahrens
1.1
Der Antrag auf Anerkennung ist beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin, Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin, zu stellen.
1.2
Der Antrag ist nach Formblatt (siehe Anhang 1) zu stellen; ihm sind insbesondere beizufügen:
1. |
kurzgefaßter Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der Berufsausübung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung; |
2. |
beglaubigte Abschriften der Abschlußzeugnisse der Technischen Universitäten, der Hoch- oder Fachhochschulen sowie aller Zeugnisse über die bisherigen Beschäftigungen. |
2 Voraussetzungen für die Anerkennung
2.1
Als Sachverständiger für die Prüfung von Druckluftbehältern kann anerkannt werden, wer
1. |
eine abgeschlossene Ausbildung
- als Diplom-Ingenieur an einer deutschen oder ausländischen Technischen Universität oder wissenschaftlichen Hochschule oder
- als graduierter oder Diplom-Ingenieur an einer Fachhochschule in der Fachrichtung aufweist, auf die sich seine sachverständige Tätigkeit bezieht;
|
2. |
eine mindestens fünfjährige Erfahrung in der Konstruktion, dem Bau oder der Instandhaltung von Druckluftbehältern besitzt, davon mindestens 1/2 Jahr Prüftätigkeit; |
3. |
ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und sonstigen Regeln der Technik (z. B. AD-Merkblätter, DIN-Normen sowie Technische Regeln Druckbehälter [TRB]) besitzt; |
4. |
die für die Prüfung erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung hat; |
5. |
dafür Gewähr bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und die Prüfungen gemäß UVV “Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen” (VBG 18) gewissenhaft und zuverlässig durchführt; |
6. |
so gestellt ist, daß er in der Anwendung seines Sachverstandes unabhängig ist, und |
7. |
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. |
3 Pflichten des Sachverständigen
3.1
Der Sachverständige ist zur gewissenhaften und zuverlässigen Durchführung seiner Prüftätigkeit verpflichtet.
3.2
Der Sachverständige darf nur solche Aufgaben übernehmen, denen er gewachsen ist und bei deren Erledigung seine Unparteilichkeit gewahrt bleibt.
3.3
Der Sachverständige hat über Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Es ist ihm untersagt, solche Tatsachen Dritten unbefugt mitzuteilen oder sie zum Nachteil anderer zu verwerten.
3.4
Der Sachverständige hat ein Verzeichnis über die von ihm durchgeführten Prüfungen zu führen und dieses der anerkennenden Berufsgenossenschaft auf Verlangen vorzulegen.
3.5
Der Sachverständige hat jeden Wechsel seines Arbeitsverhältnisses oder seines Wohnsitzes sowie die Beendigung seiner Prüftätigkeit der anerkennenden Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.
4 Erteilung der Anerkennung
Die Anerkennung zum Sachverständigen wird schriftlich erteilt; siehe Anhang 2.
5 Widerruf der Anerkennung
5.1
Die Anerkennung wird widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, daß
1. |
die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorhanden waren oder nicht mehr gegeben sind oder die sorgfältige und uneigennützige Erfüllung der Obliegenheiten des Sachverständigen nicht gewährleistet ist, |
2. |
die Anerkennung durch unlautere Mittel erlangt wurde oder |
3. |
der Sachverständige seine Prüftätigkeit beendet hat. |
5.2
Die Anerkennung kann bei Verstößen gegen die dem Sachverständigen nach Abschnitt 3 obliegenden Pflichten widerrufen werden.
5.3
Der Widerruf nach den Abschnitten 5.1 und 5.2 wird schriftlich ausgesprochen und dem Sachverständigen zugestellt.
5.4
Der Sachverständige hat nach Widerruf das Anerkennungsschreiben zurückzugeben. Dasselbe gilt auch bei Verzicht oder bei Beendigung der Prüftätigkeit.
Anhang 1: Muster eines Antrages auf Anerkennung zum Sachverständigen
.......................................................................................................................................... |
(Name und Anschrift des Antragstellers) |
(Datum) |
|
|
|
|
Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin Postfach 2052 5205 Sankt Augustin 2 |
|
|
|
|
|
Antrag auf Anerkennung zum Sachverständigen |
|
|
|
Ich beantrage die Anerkennung zum Sachverständigen für die Prüfung von Druckbehältern auf Wasserfahrzeugen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVV "Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen" (VBG 18). |
|
|
Ist der Antragsteller freiberuflich tätig oder liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor? |
|
|
Zutreffendes ankreuzen |
|
|
|
XYZ freiberuflich |
XYZ angestellt |
|
|
Name und Anschrift des Arbeitgebers: |
|
.......................................................................................................................................... |
......................................................................................... |