Siehe
§ 12 DGUV Vorschrift 70 und 71
Anmerkung |
---|
Nach § 38 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen Dreirad-Kraftfahrzeuge – mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein. |
A 16.2 |
Schlösser sind so beschaffen, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z. B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können. |
A 16.3 |
Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen