Siehe

§ 12 DGUV Vorschrift 70 und 71

Anmerkung
Nach § 38 a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – ausgenommen Dreirad-Kraftfahrzeuge – mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung ausgerüstet sein.
 

A 16.1

Bei einem maschinell angetriebenen Fahrzeug ist

  • ein abschließbares Fahrerhaus / ein abschließbarer Fahrgastraum

    oder

  • ein Schloss, das die Lenkung, die Gangschaltung, die Kraftübertragung oder den Motor blockiert

zur Sicherung gegen unbefugte Benutzung vorhanden.

 

A 16.2

Schlösser sind

so beschaffen, dass sie durch allgemein verwendbare Schlüssel, z. B. Vierkantschlüssel, nicht betätigt werden können.

 

A 16.3

Schlösser sind unbeschädigt und funktionsfähig.

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