Siehe
§ 22 Abs. 3, 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71
Anhang 4 DGUV Regel 113-004
D 27.1 |
Der hintere Behälterdeckel lässt sich im geschlossenen Zustand formschlüssig verriegeln. |
D 27.2 |
Die Verriegelung erfolgt hydraulisch oder pneumatisch betrieben. Handverriegelung ist möglich, wenn der Abstand zwischen Betätigungseinrichtung und Boden nicht mehr als 1600 mm beträgt. |
D 27.3 |
Der hintere Behälterdeckel schließt dicht. |
D 27.4 |
Der Deckelverschluss lässt sich nicht betätigen, solange der Behälter unter Druck steht. |
D 27.5 |
Das Öffnen und Schließen des Behälterdeckels erfolgt kraftbetätigt. |
D 27.6 |
Zugangsöffnungen des Behälters sind ausreichend groß und gut zugänglich. Zugangsöffnungen sind im Regelfall ausreichend groß, wenn
oder
|
D 27.7 |
Deckel und Klappen sind gefahrlos, gegebenenfalls durch zwangsweisen Druckausgleich, zu öffnen. |
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