Siehe

§ 22 Abs. 3, 4 und 10 DGUV Vorschrift 70 und 71

Anhang 4 DGUV Regel 113-004

 

D 27.1

Der hintere Behälterdeckel lässt sich im geschlossenen Zustand formschlüssig verriegeln.

 

D 27.2

Die Verriegelung erfolgt hydraulisch oder pneumatisch betrieben.

Handverriegelung ist möglich, wenn der Abstand zwischen Betätigungseinrichtung und Boden nicht mehr als 1600 mm beträgt.

 

D 27.3

Der hintere Behälterdeckel schließt dicht.

 

D 27.4

Der Deckelverschluss lässt sich nicht betätigen, solange der Behälter unter Druck steht.

 

D 27.5

Das Öffnen und Schließen des Behälterdeckels erfolgt kraftbetätigt.

 

D 27.6

Zugangsöffnungen des Behälters sind ausreichend groß und gut zugänglich.

Zugangsöffnungen sind im Regelfall ausreichend groß, wenn

  • eine Nennweite von 600 mm unabhängig von der Stutzenhöhe nicht unterschritten wird

oder

  • eine Nennweite von mindestens 500 mm vorhanden ist und die Stutzenhöhe nicht mehr als 250 mm beträgt.
 

D 27.7

Deckel und Klappen sind gefahrlos, gegebenenfalls durch zwangsweisen Druckausgleich, zu öffnen.

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