3.2.2.1

Hebezeuge und Lastaufnahmeeinrichtungen sind für die jeweiligen Transportaufgaben so auszuwählen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Last sicher aufgenommen, transportiert und wieder abgesetzt werden kann.

3.2.2.2

An der Einsatzstelle von Lastaufnahmemitteln oder Anschlagmitteln sind Unterlagen bereitzuhalten, aus denen unter anderem folgende Angaben entnommen werden können:

  • Tragfähigkeit
  • Eigengewicht von Lastaufnahmemitteln, sofern dieses 5 % der Tragfähigkeit oder 50 kg überschreitet
  • zulässiger Greifbereich von Lastaufnahmemitteln, die die Last über Klemmkräfte halten
  • Mindestlast von selbstansaugenden Vakuumhebern

____ ________________________________________________

Siehe auch Nr. 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

3.2.2.3

Lasten sind grundsätzlich so anzuschlagen und zu transportieren, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen können. Aus diesem Grund sind unter anderem die nachfolgenden Maßnahmen zu beachten:

  • Rohre dürfen nicht in offenen Schlaufen hängend transportiert werden (Hängegang). Dies gilt nicht für das Anlüften oder Anheben der Last im bodennahen Bereich und wenn das Zusammenrutschen der Schlaufen sowie eine Verlagerung der Last verhindert ist.
  • C-Haken dürfen nur mit eingelegter Sicherungskette verwendet werden.
  • Beim Anschlagen mit Klemmen oder Zangen darf der angegebene Greifbereich weder über- noch unterschritten werden.
  • Bei der Verwendung von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln sind unbenutzte Lasthaken, um die Gefahr des Unterhakens zu vermeiden, hochzuhängen.
  • Rohrgreifer zum Verlegen von Rohren in Gräben dürfen nur verwendet werden, wenn sie mit Einrichtungen versehen sind, die verhindern, dass sich Rohrgreifer bei Entlastung selbsttätig von der Last lösen.
  • Beim Anschlagen im Schnürgang dürfen Anschlagmittel mit höchstens 80 % ihrer Tragfähigkeit belastet werden. Der zweisträngige Schnürgang ist dem einsträngigen vorzuziehen.
  • Zum Heben von Betonfertigteilen mit Transportankern dürfen nur Lastaufnahme- und Anschlagmittel eingesetzt werden, bei denen die bestimmungsgemäße Zuordnung zu den Ankern im Betonfertigteil sichergestellt ist.

3.2.2.4

Kann die Anwesenheit von Personen im Gefahrbereich hängender Lasten arbeitsbedingt nicht vermieden werden - beispielsweise beim Einbau von Rohren und Schachtfertigteilen - sind geeignete Maßnahmen festzulegen und anzuwenden. Hierbei dürfen kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht verwendet werden!

____ ________________________________________________

Siehe auch Abschnitt 2 des Anhanges 1 der Betriebssicherheitsverordnung und DGUV Regel 101-001 "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen".

3.2.2.5

Werden Lasten, z. B. Rohre, Schachtbauteile oder Verbaugeräte, beim Transport mit Hebezeugen von Hand geführt, hat sich der oder die Mitgehende stets im Sichtbereich des oder der Maschinenführenden und außerhalb der Fahrspur des Hebezeuges aufzuhalten.

____ ________________________________________________

Siehe auch Abschnitt 4 des Anhanges 2 der Betriebssicherheitsverordnung, DGUV Regel 109-017 "Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb"

3.2.2.6

Beim Bewegen von Lasten ist ein Einweiser bzw. eine Einweiserin einzusetzen, wenn die Person, die das Hebezeug führt, die Last nicht beobachten kann und Personen gefährdet werden können.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge