Abbaukammer

Raum, in dem der Baugrund abgebaut wird, z. B. beim Hydroschild der Raum zwischen Ortsbrust und Tauchwand, beim Erddruckschild der Raum zwischen Ortsbrust und Druckwand, beim Caisson der Raum zwischen Baugrund und Kammerdecke. Die Abbaukammer ist Teil der Arbeitskammer.

Arbeitskammer

Raum, in dem Arbeiten in Druckluft ausgeführt werden.

§ 2 (1) Nr. 1 Druckluftverordnung (DruckLV)

Atemgasgemische (Mischgas)

Mischgase sind technisch veränderte Atemgase, deren Zusammensetzung von atmosphärischer Luft abweicht. Diese können aus spezifischen für den jeweiligen Expositionsdruck berechneten Mischungen, z. B. aus Stickstoff/Sauerstoff (Nitrox), Helium/Sauerstoff (Heliox) oder Sauerstoff/Helium/Stickstoff/(Trimix) bestehen.

Atemluft

Frischluft, die in die Arbeitskammer und Personenschleusen eingeblasen wird.

Siehe auch Kap. → 5.2.2.9.

Arbeiten in Druckluft

Arbeiten und Aufsichtstätigkeiten in Räumen, in denen ein Überdruck mittels Druckluft von mehr als 0,1 bar herrscht. Dieser Druck wird als Arbeitsdruck bezeichnet.

Die Arbeiten in Druckluft werden durch die "Verordnung über Arbeiten in Druckluft" (Druckluftverordnung (DruckLV)) geregelt.

Arbeitsdruck

Überdruck, der über den atmosphärischen Druck hinausgeht. Dieser wird in der DruckLV in "bar" angegeben.

Der Absolutdruck stellt die Summe aus atmosphärischem Druck und Überdruck dar. Dieser wird bei Arbeiten in Druckluft in Deutschland i.d.R. nicht angegeben, und wenn doch, dann i.d.R. tatsächlich "Absolutdruck" genannt. In anderen Ländern wird allerdings häufig der Absolutdruck genannt, ohne dass dies direkt erkennbar ist.

Arbeitsvorbereitung

Detailplanung des Baubetriebs, Ablaufplanung, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Geräte- und Personaleinsatz, Organisation, usw. durch das ausführende Unternehmen.

ASR

Technische Regeln für Arbeitsstätten. Die ASR konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung.

Aufenthaltszeit in Druckluft

Zeitraum vom Beginn des Einschleusens bis zum Beginn der Druckreduzierung beim Ausschleusen. Dieser Zeitraum ist maßgebend für die Ermittlung der Ausschleusungszeit.

Ausbläser

Plötzliches, schlagartiges und unkontrolliertes vollständiges oder teilweises Entweichen des Überdruckes aus der Arbeitskammer.

Ausführungsplanung

Ausführungsplanung meint die Anpassung der Entwurfsplanung an das tatsächlich zu erstellende Bauwerk, hierzu gehören z. B. prüffähige Ausführungsstatik des Bauwerkes unter Berücksichtigung aller Zwischenbauzustände, oder die Planung von Bauhilfsmaßnahmen (z. B. Druckwand, TBM).

Ausschleusungszeit

Zeitraum vom Beginn der Druckreduzierung beim Ausschleusen bis zum Erreichen des atmosphärischen Druckes.

Die Mindestzeiten sind im Anhang 2 der Druckluftverordnung (DruckLV) festgelegt.

Bereitschaftsarzt

Die Einleitung der Behandlung von drucklufterkrankten Beschäftigten kann durch die ermächtigte Ärztin oder den ermächtigten Arzt auf Bereitschaftsärztinnen oder Bereitschaftsärzte übertragen werden, wenn sie oder er nicht ständig an der Arbeitsstelle anwesend sein kann. Die Bereitschaftsärztin oder der Bereitschaftsarzt wird durch die ermächtigte Ärztin oder den ermächtigten Arzt ausgewählt und verpflichtet. Sie müssen die erforderliche Qualifikation und gesundheitliche Eignung besitzen, sie müssen jedoch nicht entsprechend der DruckLV ermächtigt sein. Die Bereitschaftsärztin oder der Bereitschaftsarzt muss jederzeit erreichbar sein und innerhalb von 30 min nach Alarmierung an der Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Die Funktion der Bereitschaftsärztin oder des Bereitschaftsarztes ist in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) 25, Teil 1, geregelt.

Siehe auch "Ermächtigter Arzt".

Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck"

Die ärztlichen Untersuchungen nach § 10 DruckLV werden von einer dafür ermächtigten Ärztin oder einem dafür ermächtigten Arzt nach den anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin gem. dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 "Überdruck" durchgeführt (s. DGUV Information 240-310 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 31 Überdruck").

Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 31 "Überdruck" wird zeitnah durch die DGUV Empfehlung "Überdruck" (Arbeiten in Druckluft und Taucherarbeiten), welche Inhalt der neuen "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" ist, ersetzt werden.

Beschäftigte

Beschäftigte (m/w/d) sind alle Personen, die in Wahrnehmung einer baustellenbezogenen Aufgabe, bzw. in Erfüllung eines z. B. gesetzlichen Auftrages, die Baustelle betreten. Dabei ist es nicht relevant, ob dies im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder in Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit erfolgt.

Beschäftigte sind Arbeitnehmer im Sinne der DruckLV.

Siehe auch § 2, (2), Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

Betriebshelfer Erste Hilfe

Die Betriebshelferin "Erste Hilfe" oder der Betriebshelfer "Erste Hilfe" verfügt neben den Kenntnissen der "Ersten Hilfe" auch über Kenntnisse der "Ersten Hilfe in Druckluft".

Siehe auch Kap. → 5.2.4.11 und Kap. → 5.2.4.12

Caiss...

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