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DGUV Information 202-112: Sicheres und gesundes Arbeiten ... / 4 Unterweisung

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In den vorangegangenen Kapiteln wurden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit beschrieben und Maßnahmen empfohlen. Sich daraus ableitende Inhalte für die Unterweisung zum sicheren und gesunden Einsatz digitaler Medien in der Schule werden nun zusammengefasst.

Die Schule kann dabei über den schulbezogenen Präventionsauftrag hinaus wichtige gesundheitsförderliche Impulse und Anregungen für die Nutzung digitaler Medien auch außerhalb der Schule und im späteren Berufsleben geben.

Zeitpunkt der Unterweisung

Die Unterweisungen von Beschäftigten müssen mindestens jährlich, von Schülerinnen und Schülern halbjährlich erfolgen. Zeitpunkt und Anlässe für Unterweisungen sind:

  • vor Aufnahme einer Tätigkeit, z. B. neue Mitarbeitende, Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, neue Schülerinnen und Schüler
  • bei Veränderungen im Arbeitsbereich
  • bei Einführung neuer Arbeitsmittel und -verfahren - hier digitale Medien im Unterricht
  • Hinzu kommen anlassbezogene Unterweisungen, wenn kritische Vorfälle oder Unfälle eingetreten sind.

Zuständigkeiten und Inhalte

Der Schulhoheitsträger ist für Unterweisungen zuständig, die für einen sicheren Unterrichts- und Schulbetrieb und im Rahmen der Aufsicht erforderlich sind (vgl. DGUV Regel 102-601 "Branche Schule").

Der Schulsachkostenträger muss dafür sorgen, dass seine Beschäftigten sowie die Schülerinnen und Schüler über Sicherheit und Gesundheit hinsichtlich des Gebäudes, der Ausstattung und Einrichtung unterwiesen werden.

Zuständigkeiten der Unterweisung

Schulsachkostenträger

Der Schulsachkostenträger unterweist seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Schülerinnen und Schüler über sich aus dem Einsatz digitaler Medien und neuer Arbeitsmittel im Unterricht ergebenden Gefahren. In der Praxis hat es sich bewährt, dass der Schulsachkostenträger die Schullei...

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