Besteht Versicherungsschutz für die Verwendung auf dem Schulweg?
Ja, unabhängig von der Verwendung der Verkehrsmittel besteht auf dem Hin- und Rückweg zur Schule (Wegeunfall) gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, bei Eintritt von Körperschäden. Sachschäden sind von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen.
Die Verantwortung für die Wahl des Verkehrsmittels zur Schule obliegt bei Minderjährigen den Eltern. Personen unter 14 Jahren dürfen E-Scooter im öffentlichen Straßenverkehr nicht benutzen. Die Erziehungsberechtigten sollten sich vergewissern, dass das jeweilige Fahrzeug und die Verkehrsregeln von ihrem Kind = 14 Jahren tatsächlich beherrscht werden. Sie sind bei Minderjährigen im Übrigen verantwortlich für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nach StVZO.
Können E-Scooter bei schulischen Veranstaltungen wie Ausflügen verwendet werden?
Sollen E-Scooter im Rahmen von schulischen Veranstaltungen eingesetzt werden, sind im Vorfeld die länderspezifischen Regelungen zu beachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, in der auf dieses Thema eingegangen werden muss, sollten die nachfolgenden Punkte beachtet werden.
Checkliste Gefährdungsbeurteilung
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Wurde die Strecke so gewählt, dass durchgehende Fahrradwege mit geeignetem Untergrund vorhanden sind und die Strecke von den Schülern und Schülerinnen bewältigt werden kann? Wenn diese Bedingungen nicht gegeben sind, ist von einem Ausflug mit E-Scootern dringend abzuraten. |
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Sind genügend Aufsichten entsprechend den landesspezifischen Vorgaben vorhanden? |
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Kennen die aufsichtführenden Lehrkräfte die Regelungen laut StVO, eKFV? |
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Wurde überprüft, dass die Schülerinnen und Schüler das Fahrzeug sicher beherrschen, insbesondere Abbiegen mit Handzeichen, Bremsen und Beschleunigen? |
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Erfolgte im Vorfeld des Ausfluges eine Elterninformation? |
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Werden E-Scooter von zu Hause mitgebracht und im Ausflug genutzt oder ausgeliehen? |
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Sind die Geräte in technisch einwandfreiem Zustand (siehe DGUV FBVL-006) (ggf. von Erziehungsberechtigten bescheinigen lassen)? |
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Fand eine Sicht- und Funktionskontrolle in puncto Gerätesicherheit durch die verantwortliche Lehrkraft statt? |
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Ist gewährleistet, dass alle Teilnehmenden sowie die Aufsichten (Vorbildfunktion!) Helme tragen? |
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Ist sichergestellt, dass Kleidung mit retroreflektierenden und hellen Anteilen genutzt sowie festes Schuhwerk getragen wird? |
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Ist gewährleistet, dass mitzunehmende Utensilien ausschließlich in Rucksäcken und diese auf dem Rücken der Schüler und Schülerinnen transportiert werden? |
Erfolgte eine Unterweisung der Teilnehmenden durch die verantwortliche Lehrkraft in Bezug auf:
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Bedienung und Fahrdynamik (ggf. Fahrprobe vor Nutzung) |
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Straßenverkehrsregeln
- Bei Verboten für Fahrzeuge aller Art müssen Elektrokleinstfahrzeuge geschoben werden. Bei anderen Verboten ist eine Durchfahrt nur aufgrund eines Zusatzschildes "Elektrokleinstfahrzeuge frei" erlaubt.
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Verhalten der Teilnehmenden im Notfall, |
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Verhaltensregeln beim Fahren in der Gruppe (siehe StVO) und im Straßenverkehrsraum
- einzeln hintereinander und nicht freihändig fahren,
- grundsätzlich sind Radverkehrsflächen zu nutzen, fehlen diese, ist auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren,
- wenn kein Fahrrichtungsanzeiger/Blinker vorhanden ist, muss eine Richtungsänderung rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden.
- Hinweise auf besondere Gefahrenstellen und -situationen etc.
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Wie wird der Ausflug fortgesetzt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine technische Panne hat? (Fahren auf dem Gehweg ist auch mit ausgeschaltetem E-Antrieb nicht erlaubt, auf dem Gehweg ist nur Schieben erlaubt.) |
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Werden die länderspezifischen Regelungen bezüglich der Anzahl der aufsichtsführenden Personen und des Verhaltens der Lehrkraft im Erste-Hilfe-Notfall berücksichtigt? |
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Wird eine Trennung von muskelbetriebenen Fahrrädern und E-Scootern in unterschiedliche Gruppen vorgenommen, um homogene Geschwindigkeiten zu gewährleisten? |
Welche Regeln gibt es für E-Scooter auf dem Schulgelände?
Im Rahmen des Hausrechts regelt die Schulleitung in Absprache mit dem Sachkostenträger, wo die E-Scooter auf dem Schulgelände/im Schulgebäude abgestellt und genutzt werden dürfen. Grundsätzlich sollten E-Scooter auf dem Schulgelände nur geschoben werden. Eine Gefährdung von zu Fuß gehenden Mitschülern und Mitschülerinnen, Lehrkräften, Besuchern und anderen Personen muss ausgeschlossen werden.
Es bietet sich an, zusätzliche Parkflächen zum ordentlichen Abstellen der E-Scooter festzulegen. Die Art der Sicherung gegen Diebstahl und das Risiko der Beschädigung obliegt dem Eigentümer.
Der Sachkostenträger und die Schule sind nicht verpflichtet, Ladestationen zur Verfügung zu stellen.
Ist eine Verwendung von E-Scootern in einer Jugendverkehrsschule möglich?
Nein, denn Elektrokleinstfahrzeuge dürfen erst ab einem Altern von 14 Jahren benutzt werden.