Das Erden und Kurzschließen der Anlagenteile, an denen gearbeitet werden soll, dient dem unmittelbaren Schutz aller dort Beschäftigten gegen die Gefahren des elektrischen Stromes.
Die zum Erden und Kurzschließen verwendete Vorrichtung (Bild 5-18) ist stets zuerst mit der Erdungsanlage oder einem Erder und erst dann mit dem zu erdenden Anlagenteil zu verbinden, wenn nicht Erdung und Kurzschließung gleichzeitig, beispielsweise mit einem Erdungsschalter, durchgeführt werden!
Bild 5-18: Erden und Kurzschließen nur mit kurzschlussstromfester Leitungsgarnitur
Alle Vorrichtungen und Geräte zum Erden und Kurzschließen müssen so beschaffen sein, dass sie einen sicheren Kontakt mit der Erdungsanlage sowie mit den zu erdenden und kurzzuschließenden Anlagenteilen gewährleisten und dem Kurzschlussstrom bis zum Ausschalten standhalten.
Die Erdungsleitungen müssen symmetrisch sein, d. h. sie müssen gleiche Länge und gleichen Querschnitt haben.
Achtung! Bewegliche Erdungsleitungen können durch die starken Magnetfelder der Kurzschlussströme ausschlagen! |
Stahlgerüste und -maste dürfen nur dann als Erdungs- und Kurzschließverbindung dienen, wenn sie den vorstehenden Bedingungen genügen.
Erdung und Kurzschließung müssen von der Arbeitsstelle aus sichtbar sein. Nur wenn dies nicht zweckmäßig ist, darf davon abgesehen werden; dann müssen sich aber die Stellen, an denen geerdet und kurzgeschlossen ist, in der Nähe der Arbeitsstelle befinden. Bei Arbeiten an einer Unterbrechungsstelle ist zu ihren beiden Seiten zu erden und kurzzuschließen oder die Unterbrechungsstelle kurzschlussfest zu überbrücken und auf einer Seite zu erden und kurzzuschließen. Dies gilt nicht nur für Schaltanlagen, sondern auch für Freileitungen. Hier werden die Vorrichtungen zum Erden und Kurzschließen im Regelfall an dem Mast angebracht, an dem gearbeitet wird.
Für die Dauer von Messungen darf die Erdung und Kurzschließung aufgehoben werden, falls es erforderlich sein sollte.
Außer diesen allgemeinen Vorschriften gelten noch folgende, teils erleichternde, teils verschärfende Bestimmungen:
a) Anlagen mit Nennspannungen bis 1.000 Volt
In diesen Anlagen, mit Ausnahme von Freileitungen, braucht nicht geerdet und kurzgeschlossen zu werden, wenn die Arbeitsstelle, z. B. durch Herausnehmen der Sicherungen, freigeschaltet, unbefugtes Wiedereinschalten sicher verhindert und der spannungsfreie Zustand festgestellt ist. Eine größere Sicherheit bietet immer das Erden und Kurzschließen.
An Freileitungen, ausgenommen schutzisolierte Freileitungen, müssen alle Leiter, einschließlich Mittelleiter sowie Schalt- und Steuerleitungen, in unmittelbarer Nähe der Arbeitsstelle möglichst geerdet, auf jeden Fall aber kurzgeschlossen werden.
Bei schutzisolierten Freileitungen darf vom Erden und Kurzschließen abgesehen werden, wenn diese freigeschaltet und gegen Wiedereinschalten gesichert sind und an der Arbeitsstelle der spannungsfreie Zustand festgestellt ist.
b) Anlagen mit Nennspannungen über 1 kV
Auf gute Kontaktgabe an den Erdungs- und Kurzschlussstellen muss geachtet werden. Dies kann z. B. auch durch entsprechend geformte Anschlussteile erreicht werden.
Bei Kabelarbeiten darf man vom Erden und Kurzschließen an der Arbeitsstelle absehen, doch muss dann an allen Ausschaltstellen geerdet und kurzgeschlossen werden. Bei Übergang von Kabel auf Freileitung ist an der Übergangsstelle zu erden und kurzzuschließen.