Tragbare Gaswarngeräte sollen den Benutzer bzw. die Benutzerin bei der Ausführung von Arbeiten in gefährdeten Arbeitsbereichen vor einer unzulässigen Konzentration giftiger und/oder brennbarer Gase bzw. einem Sauerstoffmangel in seiner unmittelbaren Arbeitsumgebung mit einem akustischen und visuellen Alarm, warnen. Gasfreiheit z. B. bei Erdgas liegt vor, wenn 50 % UEG unterschritten sind. Bei toxischen Gasen darf der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht überschritten werden.
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, gemäß Einsatzzweck geeignete und geprüfte Geräte für Arbeiten an Gasleitungen zur Verfügung zu stellen.
Eine Gaswarneinrichtung darf nur für solche Gase und Dämpfe und in solchen Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur, Feuchte) eingesetzt werden, für die die Gaswarneinrichtung gemäß Angaben des Herstellers geeignet ist. Hinweise in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
Gaswarngeräte für den Explosionsschutz müssen für den Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen auf der Grundlage der Europäischen Richtlinie 2014/34/EU hinsichtlich ihrer Sicherheit als elektrische Betriebsmittel zulässig und entsprechend gekennzeichnet sein.
Zusätzlich muss bei Gaswarngeräten, die eine Messfunktion für den Explosionsschutz wahrnehmen sollen, die messtechnische Funktionsfähigkeit für die vorgesehene Anwendung entsprechend den Anforderungen der Richtlinie 2014/34/EU nachgewiesen sein.
Bei Gaswarngeräten, die vom Hersteller für eine Messfunktion für den Explosionsschutz vorgesehen sind, weist die EG-Konformitätserklärung die Anwendung der Normen DIN EN 60079-29-1 (VDE 0400-1) bzw. DIN EN 50104 (VDE 0400-20) aus.
Aufgrund der verschiedenen Einsatzorte, unterschiedlicher Umgebungsbedingungen sowie möglicher Sensorgifte, besteht für tragbare Gaswarngeräte eine größere Gefahr für Funktionsbeeinträchtigungen und eventuelle Beschädigungen. Diese können im Einsatzfall zu ungenauen bzw. falschen Messergebnissen führen. Demzufolge sind die Geräte regelmäßigen Kontrollen und Prüfungen zu unterziehen. An die mit den Kontrollen und Prüfungen beauftragten Personen werden spezielle Anforderungen gestellt (vgl. dazu auch DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb" und DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb").
Für Gerätetechnik zur Überprüfung von Gasleitungen und Anlagen siehe auch DVGW G 465-4 (A).
Ist die Überwachung der Gaskonzentration, unter Umständen verschiedener Gase, bei der Durchführung von bestimmten Arbeiten Teil des betrieblichen Sicherheitskonzepts, müssen tragbare Gaswarngeräte für explosionsgefährdete Bereiche, toxische Gase und für Sauerstoff vor jeder Arbeitsschicht einer Sichtkontrolle mit Anzeigetest unterzogen werden.
Hierzu gehören mindestens:
- Kontrolle der Geräte auf mechanische Beschädigungen
- Kontrolle der Gaseintrittsöffnungen (z. B. auf Verunreinigungen durch Staub oder Schmutz)
- Auslösung von gerätespezifischen Testfunktionen für Anzeigeelemente bei laufendem Betrieb
- Kontrolle des Ladezustands der Akkus oder Batterien
- Aufgabe geeigneter Prüfgase zur Kontrolle der Anzeige und Alarmfunktion: Der Unternehmer oder die Unternehmerinmuss ein Kriterium zur Beurteilung festlegen, ob der Test bestanden ist. Die Einstellzeit/Ansprechzeit des Gerätes ist dabei einzubeziehen. Empfehlungen in der Betriebsanleitung des Herstellers sind zu beachten.
Der Test der Anzeige und Alarmfunktion muss mit geeigneten Prüfgasen und Verfahren durch eine unterwiesene Person (Benutzer) durchgeführt und schriftlich bzw. durch Aufzeichnung im Gerät dokumentiert werden.
Liegen die festgestellten Unregelmäßigkeiten nicht mehr im Toleranzbereich der Herstellerangaben, darf das Gerät nicht benutzt werden.
Bei Prüfgasflaschen für den Anzeigetest darf das Haltbarkeitsdatum noch nicht abgelaufen sein. Hinsichtlich der Schutzmaßnahmen für den Umgang mit den Prüfgasflaschen sind die Hinweise der Hersteller im Sicherheitsdatenblatt zu beachten.
Darüber hinaus sind gemäß DGUV Information 213-057 "Gaswarneinrichtungen für den Explosionsschutz – Einsatz und Betrieb" und DGUV Information 213-056 "Gaswarneinrichtungen für toxische Gase/Dämpfe und Sauerstoff – Einsatz und Betrieb" noch Funktions- und Systemkontrollen in festgelegten Fristen durchzuführen.
Mit der Überwachung der Gaskonzentration dürfen nur Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beauftragt werden, die über die erforderliche Fachkunde verfügen. Die Fachkunde bezieht sich auf
- die verwendeten Messgeräte bzw. Messverfahren,
- die Eigenschaften der zu messenden Stoffe,
- die angewendeten Arbeitsverfahren,
- die betrieblichen Verhältnisse, z. B. die Beschaffenheit der Räume oder mögliche Einbauten, welche die Messungen beeinflussen können.
Als Voralarmwert für das tragbare Gaswarngerät zur Konzentrationsüberwachung wird für Erdgas ein Alarmwert von 20 % UEG empfohlen, für Hauptalarm 50 % UEG.
Bei Sauerstoffmangel werden unter sonst atmosphärischen Bedingungen als Alarmschwellen für Vor-...