Voraussetzungen für den sicheren Einsatz von Atemschutzgeräten sind Kenntnisse über deren Verwendungsmöglichkeiten und Schutzwirkung. Um vorhandene Atemschutzgeräte in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, ist für eine zweckmäßige Überwachung, Lagerung und Instandhaltung zu sorgen.

Kontrolle eines Pressluftatmers am Fahrzeug

Allgemeines

  • Der Träger der Feuerwehr ist verpflichtet, spezielle persönliche Schutzausrüstungen zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Hierzu zählen Atemschutzgeräte.
  • Feuerwehrangehörige sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.

Filtergerät

Einteilung der Atemschutzgeräte

  • Nach ihrer Wirkungsweise wird zwischen Filtergeräten und Isoliergeräten unterschieden.
  • Filtergeräte wirken abhängig von der Umgebungsatmosphäre.
  • Isoliergeräte wirken unabhängig von der Umgebungsatmosphäre.

Pressluftatmer

Isoliergeräte (Pressluftatmer)

  • Pressluftatmer sind von der Umgebungsatmosphäre unabhängig.
  • Eine Begrenzung des Einsatzbereiches bei hoher Schadstoffkonzentration besteht nicht.
  • Der begrenzte Atemluftvorrat schränkt die Gebrauchsdauer ein.
  • Pressluftatmer sind frei tragbar und schränken deshalb die Bewegungsfreiheit nicht ein.

Ordnungsgemäßer Zustand

  • Atemschutzgeräte müssen überwacht, zweckmäßig gelagert und in Stand gehalten werden.
  • Einwandfreies Funktionieren und gute hygienische Bedingungen sind notwendige Voraussetzungen.
  • Unter Berücksichtigung der Art und Anzahl vorhandener Atemschutzgeräte sind Arbeiten der Instandhaltung und Prüfung verantwortlich zu übertragen, z. B. an Atemschutzgerätewarte. Verantwortungsbereiche regelt die Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz".
  • Über Einsatz, Lagerung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten sind Nachweise zu führen.
  • Vom Hersteller festgelegte Lagerfristen sind einzuhalten. Geräte oder Teile sind nach Ablauf befristeter Lagerzeit der Verwendung zu entziehen, auch wenn sie noch ungebraucht sind. Dies gilt z. B. für Filter oder Gummiteile.

Die ordnungsgemäße Instandhaltung von Atemschutzgeräten …

… erfolgt in speziell ausgestatteten Atemschutzwerkstätten.

Instandhaltungs- und Prüffristen

Instandhaltungsarbeiten und Prüfungen von Atemschutzgeräten sind nach den Gebrauchsanleitungen der Hersteller durchzuführen.

Empfehlungen für die Instandhaltung und Prüfung von Vollmasken und Pressluftatmern sind den Tabellen 1 und 2 zu entnehmen.

Tabelle 1: Fristen für Vollmasken (Quelle: BGI/GUV-I 8674)

Art der durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
  Vor Gebrauch Nach Gebrauch Halbjährlich Zwei Jahre Vier Jahre Sechs Jahre
Reinigung und Desinfektion[1]        
Sicht-, Funktions- und Dichtprüfung[2]        
Wechsel der Ausatemventilscheibe          
Wechsel der Sprechmembran          
Kontrolle durch den Gerätträger          

Tabelle 2: Fristen für Pressluftatmer (Quelle: BGI/GUV-I 8674)

Gerät Pressluftatmer

Art der durchzuführenden Arbeiten

(Kurzbemerkungen)
Maximalfristen
Vor Nach Halbjährlich Zwei Vier Sechs
Gebrauch Gebrauch   Jahre Jahre Jahre

Pressluftatmer, komplett

Reinigung        
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung        
Kontrolle durch den Geräteträger          
Lungenautomat (LA) Reinigung und Desinfektion        
Wechsel der Membran[3]        
Sicht-, Dicht- und Funktionsprüfung        
Lungenautomat einschließlich Schlauch Grundüberholung          
Pressluftatmer mit Tragevorrichtung, ohne LA u. Flasche Grundüberholung          
Druckluft, Druckluftflaschen und -ventile              

Filtergeräte

  • Gas-, Partikel- oder Kombinationsfilter werden in Verbindung mit der Vollmaske als Filtergeräte eingesetzt: Die Vollmaske dient als Atemanschluss.

  • Für Feuerwehren eignen sich Filtergeräte nur bedingt. Es dürfen keine Filtergeräte eingesetzt werden:

    • gegen Schadstoffe, für die keine Eignung besteht, sowie nicht riech- und schmeckbar sind,
    • in Umgebungen, in denen die Schadstoffkonzentration unbekannt ist,
    • gegen Schadstoffe, für die keine Eignung besteht,
    • bei zu hohen Schadstoffkonzentrationen (siehe Tabelle 4).

Weitere Informationen:

  • UVV "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1)
  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift (FwDV) 7 "Atemschutz"
  • Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR/GUV-R 190)
  • Information "Auswahl von Atemschutzgeräten für Einsatzaufgaben bei den Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8672)
  • Information "Wartung von Atemschutzgeräten für die Feuerwehren" (BGI/GUV-I 8674)
  • "Hinweise zum Umgang mit Pressluftatmern der Feuerwehren nach thermischer Belastung – Sicherheitshinweise" AfKzV-Sicherheitshinweis vom 21.12.2006

Tabelle 3: Vollmaske mit Partikelfilter

Vollmaske

mit

Vielfaches des

Grenzwertes (VdGW)
Bemerkungen, Einschränkungen
P1-Filter 4

Als Atemschutz nicht sinnvoll, da der hohe Filterdurchlass die geringe Maskenleckage aufhebt

Nicht gegen krebserzeugende und radioaktive Stoffe sowie luftgetragene biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 und 3 nach Biostoffverordnung und Enzyme
P2-Filter 15 N...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge