Hygienemaßnahmen dienen dem Schutz der Einsatzkräfte vor Schadstoffkontaminationen an Einsatzstellen. Durch geeignete Maßnahmen ist zudem die Verschleppung von Schadstoffen von Einsatzstellen in die Feuerwehrhäuser und Privatbereiche der Feuerwehrangehörigen zu vermeiden. Für Feuerwehreinsätze mit gefährlichen Stoffen und Gütern können zusätzliche Maßnahmen erforderlich werden, die im Anhang als Stufenkonzept für die Personendekontamination zusammengefasst sind.
Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln zum Schutz gegen Kontamination und geeignete Hygienemaßnahmen.
Starke Brandruß-Kontamination der Schutzkleidung des Atemschutztrupps
Unfallbeispiel:
- Vermutlich durch Schmutzpartikel zog sich der Feuerwehrmann nach dem Einsatz eine Infektion zu.
Gefährdungen durch:
Schutzziele:
- Sind Versicherte gesundheitsgefährlichen Stoffen, Krankheitskeimen oder anderen gesundheitsgefährdenden Einwirkungen ausgesetzt, so hat der Unternehmer unbeschadet anderer Rechtsvorschriften das Ausmaß der Gefährdung zu ermitteln. Ist er nicht in der Lage, die zur Abwendung einer Gefahr notwendigen Maßnahmen zu ermitteln, hat er sich hierbei sachverständig beraten zu lassen.
- Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die erforderlichen Hygienemaßnahmen zur Desinfektion und Dekontamination zu treffen und persönliche Schutzausrüstungen einschließlich geeigneter Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen, damit persönliche Schutzausrüstungen beim Verlassen des Arbeitsplatzes abgelegt und getrennt von anderen Kleidungsstücken gelagert und auf ihren Zustand überprüft werden können. Entsprechend dem Ergebnis der Überprüfung müssen die persönlichen Schutzausrüstungen desinfiziert und gereinigt werden. Falls sie schadhaft sind, müssen sie ausgebessert oder ausgetauscht, erforderlichenfalls vernichtet werden (§ 11 Abs. 1 "Biostoffverordnung"; Hygienemaßnahmen, Schutzausrüstungen).
Weitere Informationen:
- "Biostoffverordnung" mit den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
- "Schadstoffe bei Bränden", vfdb-Richtlinie 10/03
- "Dekontamination bei Feuerwehreinsätzen mit gefährlichen Stoffen und Gütern", vfdb-Richtlinie 10/04
- Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" (GUV-R 2106)
Hygienemaßnahmen an Einsatzstellen – Verantwortung der Einsatzleiter
- An Einsatzstellen müssen Einsatzleiter Gefährdungsabschätzungen bezüglich möglicher Schadstoffe vornehmen, z. B. Informationen aus Einsatzplänen über gelagerte Stoffe oder PCB-haltige Kondensatoren einholen.
- Fahrzeuge an Einsatzstellen so aufstellen lassen, dass das Eindringen von Schadstoffen in die Mannschaftskabine möglichst vermieden wird.
- Die Einsatzdauer von Einsatzkräften in schadstoffbelasteten Bereichen auf das Nötige beschränken. Ggf. müssen zusätzliche persönliche Schutzausrüstungen benutzt werden, z. B. Kontaminationsschutzanzüge, Chemikalienschutzanzüge.
- Während der Brandbekämpfung und während der Nachlösch- und Aufräumarbeiten noch "warmer" Brandstellen muss grundsätzlich das Tragen geeigneter Atemschutzgeräte zum Schutz vor Schadstoffinhalation sichergestellt werden. Nach "Feuer aus" können Brandstellen noch 1 – 2 Stunden "warm" sein.
- Das Rauchen, Trinken und Essen im Gefahrenbereich schadstoffbelasteter Einsatzstellen ist grundsätzlich zu unterlassen.
- Nach Einsatzende alle, insbesondere durch Schadstoffe verunreinigten Ausrüstungen, Geräte und Schläuche unter fließendem Wasser grob reinigen, ggf. auch die Einsatzfahrzeuge. Verunreinigungen nicht in Fahrzeuge und Feuerwehrhäuser verschleppen. Bis zur Endreinigung am Feuerwehrhaus oder in der feuerwehrtechnischen Einrichtung den Transport ggf. in gesonderten Fahrzeugen durchführen lassen.
- Stark kontaminierte Schutzkleidung und Geräte ggf. schon an der Einsatzstelle in Foliensäcke verpacken, kennzeichnen und der fachgerechten Reinigung zuführen.
Brandgase und Schadstoffe ziehen genau in Richtung Mannschaftskabine.
Die Einsatzdauer von Einsatzkräften in schadstoffbelasteten Bereichen auf das Nötige beschränken.
Hygienemaßnahme bei Bergungsarbeiten: Einweg-Schutzanzug, Einweg-Schutzhandschuhe und filtrierende Halbmaske
Aufräum- und Nachlöscharbeiten unter Atemschutz
Hygienemaßnahmen im Einsatz – Verantwortung der Einsatzkräf...