Im Verkehrsraum befindliche Einsatzstellen sind zwangsläufig mit Gefährdungen durch Fahrzeugverkehr verbunden. Die Sicherheit zu rettender Personen und der Einsatzkräfte erfordert Warn- und Absperrmaßnahmen.

Diese Arbeitshilfe erläutert wichtige Regeln für die Sicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum.

Technischer Hilfeleistungseinsatz mit Vollsperrung der Bundesautobahn

Unfallbeispiele:

  • Die Feuerwehr wurde zu einem technischen Hilfeleistungseinsatz auf die Autobahn gerufen. An der Einsatzstelle lief der Fahrzeugverkehr zunächst noch über den Überholstreifen der Fahrbahn weiter. Trotz Sicherungsmaßnahmen fuhr ein PKW auf das hinterste Feuerwehrfahrzeug auf. Drei Feuerwehrangehörige wurden tödlich verletzt.
  • Der als Sicherungsposten eingesetzte Feuerwehrmann wurde bei Dunkelheit von einem PKW erfasst und verletzt.

Gefährdungen:

Gefährdungen entstehen an Einsatzstellen im Verkehrsraum insbesondere

  • durch fließenden Fahrzeugverkehr,
  • an ungesicherten, nicht ausreichend gesicherten und unübersichtlichen Einsatzstellen,
  • bei nicht ausreichendem Tageslicht und unzureichender Einsatzstellenbeleuchtung,
  • wenn Warnkleidung nicht benutzt wird.

Schutzziel:

  • Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Absperr- oder Warnmaßnahmen geschützt werden.

Aus der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):

  • Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen und zwar bei schnellem Verkehr etwa in 100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel wie Warndreiecke sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender Fahrzeuge (§ 15 StVO "Liegenbleiben von Fahrzeugen").

Weitere Informationen:

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
  • UVV "Feuerwehren" (GUV-V C53)
  • Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten – Lösch- und Hilfeleistungseinsatz"
  • Regel "Benutzung von Schutzkleidung" (BGR/GUV-R 189)

Verkehrsunfall auf einer innerstädtischen Kreuzung – Warn- und Absperrmaßnahmen müssen mit der Polizei koordiniert werden.

Warn- und Absperrmaßnahmen

  • Einsatzstellen im Verkehrsraum sind sofort durch Absperr- oder Warnmaßnahmen zu sichern.
  • Maßnahmen der Verkehrslenkung sind grundsätzlich Aufgabe der Polizei.
  • Der Abstand bzw. Beginn von Sicherungsmaßnahmen muss die mögliche Höchstgeschwindigkeit herannahender Fahrzeuge berücksichtigen.
  • Auf Straßen mit Gegenverkehr muss immer nach beiden Seiten gesichert werden.
  • An Einsatzstellen im Verkehrsraum ist Warnkleidung zu benutzen.
  • Einsatzstellen sind bei nicht ausreichendem Tageslicht zu beleuchten.
  • Selbst ausreichend gesicherte Einsatzstellen sind bei fließendem Verkehr nicht zwangsläufig unfallsicher. Einsatzfahrzeuge deshalb möglichst so aufstellen, dass die Einsatzstelle vor fließendem Verkehr und Folgeunfällen weitestgehend abgeschirmt wird.

Unübersichtliche Straßenführung

  • Besondere Gefahrstellen im Verlauf von Straßenführungen bilden Kurven, Kuppen und durch Jahreszeit bzw. Tageszeit bedingte Sichtbehinderungen, z. B. Bäume und Abschattungen.
  • Sicherungsmittel deshalb so weit wie möglich vor Kurven, Kuppen und Sichthindernissen aufstellen, damit Verkehrsteilnehmer frühzeitig auf für sie noch nicht erkennbare Gefahrstellen aufmerksam werden.

Sicherungsmaßnahmen vor Kurven und mindestens 200 m vor Einsatzstellen durchführen

Sicherungsmaßnahmen vor Kuppen und mindestens 200 m vor Einsatzstellen durchführen

Sichern von Einsatzstellen auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

Sichern von Einsatzstellen Sicherungsmittel auf Autobahnen

Sicherungsmittel

  • Warndreiecke und Warnleuchten sind zur Sicherung von Einsatzstellen im Verkehrsraum nicht ausreichend.
  • Zur Durchführung geeigneter Warn- oder Absperrmaßnahmen müssen zusätzliche Sicherungsmittel Teil der feuerwehrtechnischen Beladung von Feuerwehrfahrzeugen sein, z. B.:

    • Verkehrsleitkegel,
    • Warnleuchten,
    • Warnflaggen,
    • Verkehrszeichen.
  • Zum Sperren von Fahrspuren sind Verkehrsleitkegel in Verbindung mit Warnleuchten zu verwenden.

Sperrung einer Fahrspur mit Verkehrsleitkegeln und Warnleuchten

Warnkleidung

  • Einsatzkräfte müssen im Verkehrsraum für andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig und unverwechselbar erkennbar sein.
  • Als Warnmaßnahme muss im Verkehrsraum Warnkleidung benutzt werden.
  • Warnkleidung bedeutet Auffälligkeit bei Tag durch fluoreszierendes, zur Umgebung kontrastreiches Hintergrundmaterial und Auffälligkeit bei Nacht durch retroreflektierendes Material. Geeignet sind:

    • universelle Feuerwehrschutzanzüge (HuPF Teil 1 und 4 bzw. analog dazu bestreift),
    • Feuerwehrschutzjacken und -hosen nach DIN EN 469-2007, die auch den Anhang B erfüllen (Retroreflektierendes und fluoreszierendes Material, das so angeordnet ist, dass Körperkonturen erkennbar sind),
    • Warnkleidung, mindestens nach DIN EN 471 Klasse 2 (z. B. Warnwesten).
  • Warnkleidung ist auszumustern, wenn die Warnfarbe ver...

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