Eine Betreuung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sollte direkt nach dem Eintreten eines traumatischen Ereignisses einsetzen. Die optimale Betreuung z. B. nach einem schweren Unfall, erfolgt durch geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - sogenannte Erstbetreuer oder psychologische Ersthelfer. Diese werden unmittelbar nach einem Unfall benachrichtigt und leisten den Betroffenen möglichst noch am Unfallort Hilfe, ohne gleichzeitig andere Aufgaben übernehmen zu müssen. Ziel ist es, die Betroffenen merken zu lassen, dass sie nicht alleine gelassen werden. Bei der Erstbetreuung kommt es auf ein möglichst zeitnahes "Sich-Kümmern" und "Nicht-Alleine-Lassen" an und nicht um eine professionelle psychologische Betreuung. Bei der Auswahl der Erstbetreuer ist zu berücksichtigen, dass sie während der Betriebszeiten jederzeit erreicht werden können, zeitnah am Unfallort sein können und jederzeit vom eigenen Arbeitsplatz abkömmlich sind. Das heißt in der Praxis, dass unter Umständen ein Bereitschaftsdienst eingerichtet werden muss, der die gesamte Betriebszeit des Unternehmens berücksichtigt. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle durch ein traumatisches Ereignis Betroffene die Unterstützung durch einen Erstbetreuer erhalten. |
Beraten Sie im Unternehmen über die wichtigsten Aufgaben der Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer:
- schnellstmögliche Kontaktaufnahme mit den Betroffenen
- Anforderung ärztlicher Hilfe bei Bedarf
- Gewährleisten von emotionalem Beistand (z. B. beruhigen)
- Abschirmung gegenüber Einwirkungen von außen (z. B. Polizei, Passanten, Journalisten)
- Begleitung zu einer Ärztin oder einem Arzt bzw. zur Betriebsärztin oder zum Betriebsarzt
- in Absprache mit den Betroffenen: Information Angehöriger
- Aufklärung über betriebliche Vorgehensweise
- Begleitung in das private Umfeld (Familie, Freunde, ...)
Kann eine Betreuung am Unfallort nicht gewährleistet werden, sollte ein Erstkontakt in den ersten Stunden bis Tagen erfolgen. Dies sollte aber nicht der Initiative der Betroffenen überlassen werden. Hier muss das Unternehmen aktiv werden und den Kontakt zu Betroffenen herstellen.
Wird dennoch von Betroffenen erwartet, dass diese den Kontakt aufnehmen, muss dies im Betreuungskonzept festgeschrieben werden und allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt sein. In diesem Fall sind Ansprechpersonen und eine feste Rufnummer für den telefonischen Erstkontakt am gleichen Tag oder am Folgetag festzulegen. Informieren Sie das Unternehmen über bestehende Regelungen Ihres Unfallversicherungsträgers zum Einsatz von Erstbetreuerinnen und Erstbetreuern. |
Grundsätzlich gibt es für deren Einsatz verschiedene Modelle. Die Erstbetreuung kann intern oder als externe Dienstleistung sichergestellt werden. Die folgende Gegenüberstellung liefert eine Entscheidungshilfe für eine inner- oder außerbetriebliche Erstbetreuung.
Abb. 2: Argumente für die Auswahl interner oder externer Erstbetreuung
Überlassen Sie der Unternehmerin oder dem Unternehmer die Entscheidung für interne oder externe Erstbetreuung. Diese wird in Abhängigkeit von der Struktur und in Absprache mit der Mitarbeitervertretung getroffen. Entscheidend sind die Anzahl der Beschäftigten, die als Erstbetreuerinnen oder Erstbetreuer in Frage kommen, die Möglichkeiten, eine Betreuung während der gesamten Betriebszeit sicherzustellen, die Entfernung der Betriebsstätte vom Ereignisort und dessen Erreichbarkeit sowie die Anzahl potentieller Hilfefälle.
Entscheidet sich ein Unternehmen für eine externe Erstbetreuung, so muss ein entsprechender Vertrag mit dem Dienstleister (z. B. eine der Hilfeleistungsorganisationen) abgeschlossen werden.
In Einzelfällen kann bei der Alarmierung des Rettungsdienstes die Notfallseelsorge mit angefordert werden. Polizei, Rettungsdienst und Feuerwehr können auf eine professionelle Notfallseelsorge, z. B. der Hilfeleistungsorganisationen, zugreifen.
Dies kann aber nicht als Bestandteil eines innerbetrieblichen Betreuungskonzeptes vorgesehen werden, da dadurch die Kapazitäten ehrenamtlich tätiger Organisationen und Personen gesprengt würden.
Werden in einem Unternehmen betriebsinterne Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer eingesetzt, müssen diese aus- und fortgebildet sein. Die Aus- und Fortbildungsanbieter müssen über einschlägige Erfahrungen aus dem Einsatzbereich verfügen und eine fachbezogene medizinische oder psychologische Ausbildung haben.
Vor der Beratung informieren Sie sich bitte, ob Ihr Unfallversicherungsträger entsprechende Adressen vorhält oder über das Qualifizierungsangebot Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer ausbildet. Auch sollten Sie der Unternehmerin oder dem Unternehmer über Regelungen Ihres Unfallversicherungsträgers über die Kostenerstattung oder -beteiligung Auskunft geben können.
Die Ausbildung umfasst idealerweise 16 Stunden, diese kann für Erstbetreuer mit einschlägigen Vorkenntnissen verkürzt werden. Alle zwei Jahre ist eine Fortbildung erforderlich. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass viele ausgebildete Erstbetreuer über Jahre... |