Wenn es um die Gesundheit der Beschäftigten geht, gibt es viele Unterstützungsangebote durch externe Institutionen. Beispielsweise sind Kooperationen mit den verschiedenen Sozialversicherungsträgern möglich, die auf ihren Gebieten über viel praktische Erfahrung und fachliches Wissen verfügen. Das Präventionsgesetz (PrävG) forciert die Zusammenarbeit in der Sozialversicherung - speziell der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung.
Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger |
Nach § 20b SGB V arbeiten die Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. Die Zusammenarbeit mit den zuständigen Unfallversicherungsträgern kann von wechselseitiger Information bis zu gemeinsamen Aktivitäten in Betrieben entsprechend der trägerspezifischen gesetzlichen Zuständigkeit in Abstimmung mit dem jeweiligen Unternehmen reichen. In diese Zusammenarbeit sollen auch die Rentenversicherungsträger einbezogen werden (Bundesrahmenempfehlung der nationalen Präventionskonferenz vom 29. August 2018). Jeder Sozialversicherungsträger sollte bei der Beratung von Unternehmensverantwortlichen auf Unterstützungsmöglichkeiten durch die jeweils anderen Sozialversicherungsträger hinweisen bzw. deren branchenspezifischen Kompetenzen einbeziehen. |
Angebote der gesetzlichen Träger der Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen)
Die gesetzliche Unfallversicherung hat einen gesetzlichen Präventionsauftrag (§ 14 SGB VII). Dieser sieht vor, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren - auch mit dem Schwerpunkt Muskel-Skelett-Erkrankungen - mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten. Dabei steht die Beratung der Unternehmensleitungen in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit im Mittelpunkt. Zusätzlich haben die Versicherten nach Eintritt eines Versicherungsfalles (Arbeits-/Wegeunfall, Berufskrankheit) Anspruch auf die verschiedenen Leistungen der Unfallversicherung zur Heilbehandlung und medizinischen Rehabilitation.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger |
Zur Unterstützung in dem Thema Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bietet der zuständige Unfallversicherungsträger folgende Leistungen nach SGB VII: |
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Beratung zu allen Themen, die die Sicherheit und die Gesundheit von Beschäftigten bei der Arbeit betreffen, |
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Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften |
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Qualifizierung |
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Informationsveranstaltungen, Fachtagungen und Seminare u. a. zu neuesten Erkenntnissen aus der Arbeitswissenschaft oder zum ergonomischen Arbeiten für spezielle Zielgruppen und Branchen |
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Unfalluntersuchungen und Berufskrankheitenermittlung |
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Handlungshilfen und Informationsmedien für Führungskräfte und Versicherte |
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Unterstützung bei der Suche nach geeigneten Fachleuten und Expertinnen bzw. Experten |
Angebote der gesetzlichen Krankenkassen
Die Krankenkassen fördern den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Durch die Analyse der Fehlzeiten (z. B. durch einen Gesundheitsbericht für ein Unternehmen) können sie unter Beteiligung der Versicherten und der Verantwortlichen für das Unternehmen die gesundheitliche Situation einschließlich ihrer Risiken und Potenziale erheben. Durch die Auswertung der Daten können anschließend entsprechende Angebote zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V) sowie zur betrieblichen Gesundheitsförderung entwickelt werden (§ 20b Abs. 1 SGB V). Wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mit den Betriebsärztinnen und -ärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit.
Im "Leitfaden Prävention" werden die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung festgelegt. Diese unterstützen die Versicherten, Krankheitsrisiken möglichst frühzeitig wahrzunehmen und ihre gesundheitlichen Potenziale und Ressourcen zu stärken.
Spezielle Angebote der Krankenkassen gibt es auch für das gesamte Unternehmen. Die Leistungen der Krankenkassen im Unternehmen stehen allen Beschäftigten unabhängig von der Mitgliedschaft in der betreffenden Krankenkasse zur Verfügung. Private Krankenversicherungen haben eigene Regelungen.
§ 20c Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen |
Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren. Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf spezifische arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren ausgerichtete Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung und informieren diese über die Erkenntnisse, die sie über die Zusammenhänge zwischen Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. Ist anzunehmen, dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenk... |