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Unter Sozialräumen versteht man Pausen-, Umkleide-, und Sanitärräume.
Wegen der besonderen Anforderungen an Werkstätten für behinderte Menschen sollten daher die hier beschriebenen Anforderungen als Mindeststandards betrachtet werden.
10.1 Pausen- und Speiseräume
Regelmässige Pausen dienen insbesondere bei Menschen mit Behinderung der Erholung und Regeneration von Physe und Psyche. Pausenräume (Kantinen) sind in WfbM grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Die Grundanforderungen sind ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" zu entnehmen.
Neben der Kantine sollten in der WfbM geeignete Pausenräume vorhanden sein, die auch außerhalb der Essenszeiten geöffnet sind. Pausenräume müssen leicht und sicher erreichbar sein. Der Zeitbedarf zum Erreichen soll 5 Minuten je Wegstrecke bzw. 100 m nicht überschreiten (siehe Abbildung 10.2).
Führt die Tür eines Pausenraumes unmittelbar ins Freie, so sind die Anwesenden durch einen Windfang oder Windfangraum mit Vorhang vor Zugluft zu schützen.
Im Pausenraum sind Beeinträchtigungen aus der Produktion, z. B. durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit wie möglich auszuschließen. Der durchschnittliche Schalldruckpegel darf höchstens 55 dB(A) betragen. Es ist auf eine geringe Nachhallzeit in den Räumen zu achten. Details siehe unter Raumakustik in Kapitel 9 "Schall- und Schwingungsschutz".
In Pausenräumen muss für jeden Mitarbeitenden oder Beschäftigten, die den Raum gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils mindestens 1,00 m² vorhanden sein. Für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege ist zusätzlicher Flächenbedarf zu berücksichtigen.
Diese Grundfläche vergrößert sich bei anwesenden Rollstuhlfahrern und benötigten Assistenzen. Flächen für Einrichtungsgegenstände Tische, Stühle, Bänke und Schränke sowie Verkehrswege nach Kapitel 5.2 "Verkehrswege im Gebäude" sind hinzuzurechnen.
Abb. 10.1
Mindeststellflächenbedarf am Tisch mit barrierfreier Zufahrt
Pausenräume und -bereiche müssen die Anforderungen der Arbeitsstättenregeln ASR A3.4 "Beleuchtung", ASR A3.5 "Raumtemperatur" und der ASR A3.6 "Lüftung" erfüllen. Die Benutzer sind vor Zugluft zu schützen. Die Räume und Bereiche sollten frei von Vibrationen, Stäuben, Dämpfen oder Gerüchen sein.
Pausenräume sollen eine Sichtverbindung nach außen aufweisen, sie müssen über ausreichend Tageslicht und Beleuchtung verfügen und gut temperiert sein. Details finden sich unter den Kapiteln 7 "Beleuchtung" und 8 "Klima, Lüftung".
Sinnvoll sind Waschgelegenheiten im Pausenraum, die im Abschnitt 10.4 "Sanitärräume" behandelt werden.
10.2 Umkleideräume
Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn das Tragen besonderer Arbeitskleidung erforderlich ist (z. B. Küche, Wäscherei, GaLa-Bereich). In den Umkleideräumen ist auf eine wirksame Lüftung zu achten.
In Küchen und Wäschereien müssen die Umkleidemöglichkeiten aus hygienischen Gründen unmittelbar an die Arbeitsräume der Küche bzw. Wäscherei angrenzen. Andernfalls sind z. B. beheizte Verkehrswege vorzusehen, um einer Erkältungsgefahr vorzubeugen. Hierbei sollte eine Entfernung von 100 m nicht überschritten werden.
Für jeden Mitarbeitenden oder Beschäftigten muss mindestens eine Bewegungsfläche von 0,5 m² im Raum vorhanden sein. Sofern eine Assistenz beim Umkleiden erforderlich ist, sind zusätzliche Flächen einzuplanen. Zusätzlich sind Verkehrswege nach Abschnitt 4.2 zu berücksichtigen.
Abb. 10.2
Entfernungen zu Umkleideraum mit angeschlossenem Waschraum
Die nach ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" angesetzte Anzahl von einer Sitzgelegenheit für je 4 Mitarbeitende oder Beschäftigte im Umkleideraum ist aufgrund der in WfbM anzutreffenden Gehbehinderungen üblicherweise nicht ausreichend. Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbStättV kann es notwendig sein, Sitzgelegenheiten für 30 % bis 50 % der Gesamtpersonenzahl einzuplanen. Die hierfür erforderlichen Mehrflächen sind in der Bauplanung zu berücksichtigen.
Bei einer notwendigen Trennung von persönlicher Kleidung und Arbeits- bzw. Schutzkleidung ist eine getrennte Aufbewahrung in zwei Spinden oder einem doppelt so breiten, geteilten Schrank (Doppelspind) erforderlich ("Schwarz/Weiß-Trennung"). Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der GefStoffV und der BioStoffV i.V.m. der TRBA 250 zu beachten.
10.3 Waschräume
Wasch- und Umkleideräume sollen unmittelbar nebeneinander liegen. Bei einer räumlichen Trennung darf der Weg nicht durchs Freie oder durch Arbeitsräume führen, eine Entfernung von maximal 10 m auf gleicher Etage sollte nicht überschritten werden.
An Wasch- und Duschplätzen müssen fließendes warmes und kaltes Wasser aus Einhebelmischgarnituren (möglichst berührungslos) gewährleistet sein. Benötigt werden auch Händedesinfektionsmittel, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel aus Spendern sowie Einmalhandtücher. Warmlufttrockner sind wegen hygienischer Schwächen zu vermeiden. An Duschplätzen soll ein Haltegriff sowie ggf. Vorrichtungen zur Haartrocknung angebracht sein. Die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll während der Nutzungszeit +43 °C ...