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Verkehrswege sind die für den Personen- und Güterverkehr in der Betriebsstätte erforderlichen Flächen. Dabei ist auch der ruhende Verkehr mit einzubeziehen. Zu den Verkehrswegen zählen auch die Flucht- und Rettungswege.
Verkehrswege müssen so beschaffen und bemessen sein, dass sie sicher begangen und befahren werden können und die Beschäftigten durch den Verkehr nicht gefährdet werden. Dies bedeutet für Verkehrswege insbesondere:
- sie sind so breit zu dimensionieren, dass der Arbeitsplatz ohne Behinderung sicher erreicht und verlassen werden kann
- sie müssen notwendige Materialtransporte aufnehmen können
- sollten möglichst nicht in Sackgassen enden
- sie müssen frei von hineinragenden Hindernissen sein (z. B. Mauervorsprüngen, Feuerlöscheinrichtungen, Elektroverteilungen, in Verkehrswege öffnende Türen)
- eine ausreichende Beleuchtung haben
- mit einem rutsch- und stolpersicheren Belag versehen sein
- über Orientierungshilfen verfügen (Farbmarkierungen, Hinweise auf Stufen, Richtungspfeile für Rettungswege, Begrenzungslinien)
Hinweise zu allgemeinen Maßnahmen finden sich in folgenden Kapiteln:
- Rutschhemmung siehe Kapitel 5 "Fußböden"
- Überkopfverglasungen siehe Kapitel 6 "Verglasungen"
- Beleuchtungsstärken siehe Kapitel 7 "Beleuchtung"
4.2.1 Fluchtwege und Notausgänge
Flucht- und Rettungswege führen über Flure oder Gänge und müssen i.d.R. nach max. 30 m (Achtung: in den Bauordnungen der Länder möglicherweise abweichende Angaben) entweder ins Freie oder in einen feuerbeständig abgetrennten Bereich, bzw. Treppenraum führen. Ein 2. Rettungsweg darf länger sein.
Rettungswege müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Ist eine Fluchtrichtung vorgesehen, bei der eine Begegnung mit anderen Personen mit Behinderung stattfinden kann, ist eine Mindestbreite für Fluchtwege von 1,50 m erforderlich.
Notwendige Treppenräume müssen einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben, der Ausgang ins Freie kann auch über einen feuerhemmend abgetrennten Flur ohne Öffnungen führen.
In Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss müssen von jedem Aufenthaltsraum unmittelbar zwei voneinander unabhängige und möglichst entgegen gesetzt liegende Rettungswege erreichbar sein.
Allgemein zugängliche Flure müssen in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss mindestens feuerhemmend abgetrennt sein, Türen zu diesen Fluren müssen dicht schließen.
Flure, die nur in einer Richtung begehbar sind (Stichflure), dürfen eine Länge von 10 m nicht überschreiten.
Türen im Verlauf von notwendigen Rettungswegen müssen sich jederzeit ohne Hilfsmittel öffnen lassen. Ersatzmaßnahmen sind auf den Einzelfall abzustimmen. So können z. B. Ausgänge in gesicherte Bereiche mit im Brandfall automatisch öffnenden Türen gekoppelt sein.
Abb. 4.4
Flucht- und Rettungsplan
Vor Türen und Toren im Fluchtweg sind für Personen mit Behinderung, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, freie Bewegungsflächen sowie eine seitliche Anfahrbarkeit gemäß Abb. 4.5 erforderlich. Bei einer zusätzlichen Einschränkung der Hand-/Arm-Motorik ist zu prüfen, ob bei Wandstärken größer als 0,26 m eine Betätigung des Türdrückers möglich ist. Der Kraftaufwand für Türtaster muss so bemessen sein, dass er von den Menschen mit Behinderung betätigt werden kann. Bei Einschränkungen der visuellen Wahrnehmung ist auf den Kontrast zwischen Wand und Tür sowie zwischen Bedienelement und Türflügel zu achten.
Türen von Notausgängen die ins Freie führen müssen sich nach außen, in Fluchtrichtung, öffnen lassen. Schiebe- und Karusselltüren sind in Flucht- und Rettungswegen nur dann zulässig, wenn sie eine entsprechende Zulassung haben.
Nach der ASR V3a.2 müssen in WfbM, in denen gehbehinderte oder blinde Beschäftigte arbeiten, neben manuell betätigten Karusseltüren eine Drehflügel- oder eine Schiebetür angeordnet sein. Für blinde WfbM-Beschäftigte ist neben kraftbetätigten Karusselltüren eine Drehflügel-oder Schiebetür anzuordnen.
Abb. 4.5
Zusätzliche Anforderungen an Türen im Verlauf von Flucht- und Rettungswegen
Kraftbetätigte Karusselltüren können von Beschäftigten, die eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, genutzt werden, wenn insbesondere folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Geschwindigkeit der Drehbewegung muss den Bedürfnissen dieser Beschäftigten angepasst werden können.
- Ein automatisches Zurücksetzen der reduzierten Geschwindigkeit darf frühestens nach einer Drehung der Tür um 360° möglich sein.
- Die Karusselltüren sind baulich so zu dimensionieren, dass sie in gerader Durchfahrt befahren werden können und an jeder Stelle der Durchfahrt eine ausreichend große Bewegungsfläche von 1,30 m Länge × 1,00 m Breite gewährleistet ist.
- NOT-HALT-Einrichtungen (z. B. Schalter, Taster, Sensoren) müssen erreichbar und bedienbar sein.
- Die Gestaltung (z. B. Material, Struktur) des Bodenbelages innerhalb dieser Karusselltüren darf die Bewegung eines Rollstuhls oder eines Rollators in der vorgesehenen Richtung nicht beeinflussen.
Häufig zu öffnende Brandschutztüren - insbesondere in Bereichen mit hohem Transportaufkommen - sollten ent...