Besonders schutzbedürftige Beschäftigte (Jugendliche, Schwangere, Stillende, Beschäftigte mit Vorerkrankungen oder Menschen mit Behinderungen) müssen in der Gefährdungsbeurteilung eigens berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin kann sich von Arbeitsschutzexperten und -expertinnen, insbesondere dem Betriebsarzt, der Betriebsärztin und den Arbeitsschutzbehörden (Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz), zu den notwendigen Schritten beraten lassen.

Desinfektionsarbeiten dürfen von folgenden Personengruppen nicht durchgeführt werden:

  • Jugendliche unter 18 Jahren. Ausnahme: Beschäftigung erfolgt im Rahmen der Ausbildung nach Einweisung und unter Aufsicht bei nachgewiesener Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte, siehe Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).
  • Schwangere und Stillende, wenn eine unverantwortbare Gefährdung der Gesundheit nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorliegt. Dies ist gegeben bei Desinfektionstätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Inhaltsstoffen der Kategorie 1A oder 1B (H340, H350, H350i), reproduktionstoxischen Inhaltsstoffen der Kategorie 1A, 1B oder 2 (H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H361, H361f, H361d, H361fd oder nach Zusatzkriterien für die Laktation H362) und mit Inhaltsstoffen, die nach einmaliger Exposition eine spezifische Zielorgan-Toxizität der Kategorie 1 (H370) oder eine akute Toxizität der Kategorie 1, 2 (H300, H310, H330) oder 3 (H301, H311, H331) aufweisen. Eine unverantwortbare Gefährdung Schwangerer gilt als ausgeschlossen, wenn der AGW die Bemerkung Y gemäß TRGS 900 aufweist und durch die Gefährdungsbeurteilung belegt werden kann, dass dieser eingehalten wird (Y: "Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden."). Beispiele für entsprechend bewertete Stoffe mit AGW und Y sind Formaldehyd oder Glutaraldehyd. Weiterführende Informationen finden sich in Kapitel 9 der DGUV Information 213-032 "Gefahrstoffe im Gesundheitsdienst".

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