Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten
 
(§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention")
 
   
  Herrn/Frau:
   
  werden für den Betrieb/die Abteilung *
   
   
   
  der Firma (Name und Anschrift der Firma):
   
   
   
 

die der Unternehmerin oder dem Unternehmer hinsichtlich der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren obliegenden Pflichten übertragen, in eigener Verantwortung

  • Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten *
  • Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zu treffen *
  • eine wirksame Erste Hilfe sicherzustellen *
  • arbeitsmedizinische Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen *
soweit ein Betrag von _______ Euro nicht überschritten wird.
   
  Dazu gehören insbesondere:
   
   
   
   
  ___________________ ___________________
  Ort Datum
     
  ___________________ ___________________
  Unterschrift der Unternehmerin/des Unternehmers Unterschrift der beauftragten Person
   
   
    Rückseite beachten!
  * nicht Zutreffendes streichen
Vor Unterzeichnung beachten!
 
§ 9 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten:
  "(1) Handelt jemand
    1. als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
    2. als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
    3. als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
    so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Eigenschaften, Verhältnisse oder Umstände (besondere persönliche Merkmale) die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Vertreter anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Vertretenen vorliegen.
  (2) Ist jemand von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten
    1. beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
    2. ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen,
    und handelt er auf Grund dieses Auftrages, so ist ein Gesetz, nach dem besondere persönliche Merkmale die Möglichkeit der Ahndung begründen, auch auf den Beauftragten anzuwenden, wenn diese Merkmale zwar nicht bei ihm, aber bei dem Inhaber des Betriebes vorliegen. Dem Betrieb im Sinne des Satzes 1 steht das Unternehmen gleich. Handelt jemand auf Grund eines entsprechenden Auftrages für eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn die Rechtshandlung, welche die Vertretungsbefugnis oder das Auftragsverhältnis begründen sollte, unwirksam ist."
§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG):
  "Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen."
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):
  "(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen; in diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
    1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,
    2. ..."
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1):
  "Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen."

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