(1) Bei kraftbetätigten Türen und Toren muss eine wirksame Sicherung vor mechanischen Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden oder einer anderen dauerhaften Zugangsebene vorhanden sein. Dies kann durch eine einzelne oder eine Kombination der folgenden Sicherungsmaßnahmen erreicht werden:
- Einhalten von Sicherheitsabständen (siehe Abs. (5) bis (8)),
- Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel,
- Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise,
Tabelle 2 Hindurchreichen durch regelmäßige Öffnungen, alle Maße in mm - Personen von 14 Jahren und älter
Körperteil |
Bild |
Öffnung |
Sicherheitsabstand Sr |
Schlitz |
Quadrat |
Kreis |
Fingerspitze |
|
e ≤ 4 |
≥ 2 |
≥ 2 |
≥ 2 |
4 < e ≤ 6 |
≥ 10 |
≥ 5 |
≥ 5 |
Finger bis Fingerwurzel |
|
6 < e ≤ 8 |
≥ 20 |
≥ 15 |
≥ 5 |
8 < e ≤ 10 |
≥ 80 |
≥ 25 |
≥ 20 |
10 < e ≤ 12 |
≥ 100 |
≥ 80 |
≥ 80 |
12 < e ≤ 20 |
≥ 120 |
≥ 120 |
≥ 120 |
Hand |
|
20 < e ≤ 30 |
≥ 850 |
≥ 120 |
≥ 120 |
Arm bis Schultergelenk |
|
30 < e ≤ 40 |
≥ 850 |
≥ 200 |
≥ 120 |
40 < e ≤ 120 |
≥ 850 |
≥ 850 |
≥ 850 |
Die fetten Linien in der Tabelle zeigen das Körperteil an, das durch die Größe der Öffnung eingeschränkt wird. |
Anmerkung: |
Ist die Länge einer schlitzförmigen Öffnung ≤ 65 mm, wirkt der Daumen als Begrenzung und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden. |
- Torbetätigung mit einer manuellen Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung, siehe Punkt 8.1),
- Begrenzung der Kräfte, die durch den Torflügel erzeugt werden, wenn er auf eine Person oder einen Gegenstand auftrifft,
- Einbau von schaltenden Schutzeinrichtungen (druckempfindliche oder berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen).
Ausgehend vom Fußboden bzw. einer anderen dauerhaften Zugangsebene wird nur der Bereich bis 2,50 m Höhe als gefährdet betrachtet. Der Bereich oberhalb dieser Höhe kann i.d.R. als gesichert angesehen werden.
Anmerkungen zu einzelnen Spiegelstrichen:
- Einbauen von trennenden Schutzeinrichtungen an den Schließkanten, wie Gehäuse, Abdeckungen, Verkleidungen, feststehende Schutzflügel
Bei trennenden Schutzeinrichtungen mit durchbrochener Oberfläche (z. B. Gitter, Lochbleche) ist der mindestens erforderliche Abstand der Schutzeinrichtung zur Gefahrstelle von der Form und Größe der Öffnung abhängig.
Werte sind z. B. in der Tabelle 2 aus DIN EN ISO 13857 enthalten. Für Sicherheitsabstände zwischen bewegtem Flügel und Zäunen, siehe Seite 23, Tabelle 5.
Türen und Tore müssen dem Umfang und der Art des Personenverkehrs angepasst sein, für den sie vorgesehen sind. Hierbei müssen insbesondere gebrechliche Menschen und Menschen mit Behinderungen sowie Kinder berücksichtigt werden.
Anmerkung:
Bei der Auswahl der Sicherheitsmaßnahmen sind auch Personengruppen zu berücksichtigen, die nur temporär die Einrichtung nutzen. In öffentlich zugänglichen Bereichen ist grundsätzlich mit besonders schutzbedürftigen Personen (z. B. Kindern) zu rechnen.
- Formgebung von Flügeloberflächen und vorstehenden Teilen in geeigneter Weise
Die Form der Flügeloberfläche muss gewährleisten, dass Personen nicht mitfahren oder angehoben werden können.
Ist dies nicht möglich (z. B. bei Rollgittern, Schiebetoren), sind zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich.
Diese können sein:
- Einrichtungen zum Erkennen einer Zusatzmasse von mehr als 20 kg (DIN EN 12453)
- Einrichtungen zum Erkennen eines angehobenen bzw. mitfahrenden Körpers durch eine Schutzeinrichtung (z. B. Lichtschranke, Lichtgitter, Schaltleiste).
Ein Seilzugschalter ist keine geeignete Schutzeinrichtung.
Bei Windlastversteifungen an Flügeln sollte darauf geachtet werden, dass weder mitgefahren werden kann noch Gegenstände auf ihnen abgelegt werden können.
Die maximal zulässigen Werte für dynamische und statische Kräfte an der Hauptschließkante sind in den Normen DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" und DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" festgelegt.
Abb. 5
Prinzipdarstellung: Schließkraft in Abhängigkeit der Zeit
Tabelle 3 Auszug aus DIN EN 16005 "Kraftbetätigte Türen - Nutzungssicherheit - Anforderungen und Prüfverfahren" für Türen
Öffnungsweite: |
< 200 mm |
200 bis 500 mm |
> 500 mm |
Dynamische Kraft |
≤ 400 N |
≤ 700 N |
≤ 1400 N |
Dynamische Zeit |
≤ 0,75 s |
Statische Kraft |
≤ 150 N |
Statische Rest-Kraft |
< 80 N |
Statische Zeit |
< 5 s |
Tabelle 4 Auszug aus DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" für Tore
Schließrichtung |
horizontal |
vertikal |
Öffnungsweite: |
≤ 500 mm |
> 500 mm |
0 bis 2500 mm |
Dynamische Kraft |
≤ 400 N |
≤ 1400 N |
≤ 400 N |
Dynamische Zeit |
≤ 0,75 s |
Statische Kraft |
≤ 150 N |
Statische Rest-Kraft |
< 25 N |
Statische Zeit |
< 5 s |
Die dynamische Kraft darf höchstens während 0,75 Sekunden wirksam sein. Die dynamische und die statische Kraft dürfen auch beim Nachlaufen des Flügels innerhalb der Umsteuerzeit nicht überschritten werden. Nach der Gesamteinwirkungszeit von 5 Sekunden muss die auf Personen wirkende Kraft auf maximal 25 N bei Toren bzw. 80 N bei Tü...