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Vorbemerkung
Pedelecs 25 erobern zunehmend den Markt. Ihr Anteil am Straßenverkehr in Deutschland steigt kontinuierlich. Die Vorteile liegen auf der Hand, längere Strecken können leichter zurückgelegt und Steigungen besser bewältigt werden. Zunehmend wird das Pedelec 25 auf dem Arbeits- oder Schulweg und gewerblich eingesetzt, z. B. bei der Zustellung, als Fahrradtaxi und für Kurierfahrten. Durch die Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten können Pedelecs 25 auch eine Alternative zur Benutzung von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren sein, was insbesondere in Städten zur Verringerung von Abgasen und Lärm führt und einen Schritt in Richtung Elektromobilität darstellt.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
Fax: 030 288763808
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet "Zustellung und stationäre Bearbeitung von Postsendungen",
Fachbereich "Handel und Logistik" der DGUV.
Mit freundlicher Unterstützung von:
Deutscher Verkehrssicherheitsrat e.V. (DVR)
Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club e.V. (ADFC)
Verkehrsclub Deutschland e.V. (VCD)
Deutsche Post AG
Bundesverband der Kurier-Express-Post-Dienste e.V. (BdKEP)
velotech.de GmbH
ExtraEnergy e.V.
Layout & Gestaltung:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion
Ausgabe: August 2015
DGUV Information 208-047
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Anwendungsbereich
Diese Information gibt Hinweise für die Auswahl, den Einsatz sowie den Umgang mit Pedelecs 25 und unterstützt bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung. Sie richtet sich an Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Versicherte. Dabei soll sie helfen, sicher und unfallfrei mit dem Pedelec 25 umzugehen.
2 Begriffsbestimmungen
Fahrrad
Zumeist zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft durch Tretkurbeln angetrieben wird. Sonderformen wie z. B. Fahrradrikschas haben auch drei oder vier Räder, wobei eine Breite von 2,00 m (§ 63 i.V.m. § 32 Absatz 9 Nr. 1b StVZO) nicht überschritten werden darf.
E-Bike
E-Bike ist der Oberbegriff für alle Zweiräder, die mit einem Elektromotor ausgestattet sind. Dazu zählen Pedelecs 25, Pedelecs 45, Elektrofahrräder, Elektromofas, Elektrokleinkrafträder und Elektromotorräder. Auch mehrspurige Fahrräder mit elektrischem Antrieb fallen unter den Oberbegriff E-Bike.
Pedelec 25
Das Pedelec 25 (Pedal Electric Cycle) ist ein Fahrrad mit integriertem Elektroantrieb. Sein Motor unterstützt das Treten bauartbedingt bis max. 25 km/h mit einer Motor-Nenndauerleistung bis 250 Watt. Ausschließlicher Motorbetrieb ohne zu treten ist nicht möglich. Zusätzlich kann das Pedelec 25 mit einer Anfahr-/Schiebehilfe ausgestattet sein, die eine Motorunterstützung ohne Pedalbewegung bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h zulässt.
Pedelecs 25 fallen nicht unter den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (DGUV Vorschrift 70/71, bisher BGV D 29 oder GUV-V D 29).
Pedelec 45 (Schnelles Pedelec)
Sein Motor unterstützt das Treten bauartbedingt bis max. 45 km/h mit einer Motor-Nenndauerleistung bis 500 Watt. Es ist ein Kraftfahrzeug und benötigt eine Betriebserlaubnis als Kleinkraftrad und ein Versicherungskennzeichen. Pedelecs 45 sind nicht Gegenstand dieser Information.
Im europäischen Sprachraum wird das Pedelec auch als Fahrrad mit elektrischer Assistenz bezeichnet.
Akku bzw. Akkumulator
Ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie. Er wird umgangssprachlich auch Batterie genannt. Jedoch ist eine Batterie im eigentlichen Sinne im Gegensatz zum Akku nicht wiederaufladbar.
CE-Zeichen
CE steht für "Conformité Européenne" (Europäische Konformität). CE ist der Nachweis einer Konformitätserklärung des Herstellers. Durch das Anbringen der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller, dass sein Produkt den geltenden EU-Richtlinien entspricht. Beim Pedelec 25 sind das die Richtlinien für Maschinen und für die Elektromagnetische Verträglichkeit. Nach Abschluss des Konformitätsbewertungsverfahrens muss der Hersteller die CE-Kennzeichnung am Produkt "sichtbar, leserlich und dauerhaft" anbringen.
Das CE-Zeichen bedeutet nicht, dass eine unabhängige Prüfstelle das Produkt geprüft hat oder dass es aus der Europäischen Union stammt. Es ist weder ein Prüfzeichen noch ein Herkunftsnachweis.
GS-Zeichen
Das GS-Zeichen ("Geprüfte Sicherheit") hat sich seit seiner Einführung 1977 zu einem weltweit anerkannten Sicherheitszeichen entwickelt. Grundlage für das GS-Zeichen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Mit dem GS-Zeichen dürfen verwendungsfertige Produkte versehen werden, wenn eine zugelassene, unabhängige Prüf- und Zertifizierungsstelle eine Baumusterprüfung durchgeführt und bestätigt hat, dass das Baumuster den sicherheitstechnischen Anforderungen des ProdSG entspricht (siehe § 21 Abs. 1 ProdSG). Die Prüf- und Zertifizierungsstelle prüft regelmäßig, ob die in Verkehr gebrachten Serienprodukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen (Kontrollmaßnahmen, siehe § 21 Abs. 5 ProdSG).
3 Nutzung und Verwendungszweck
Die speziellen Eig...