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Die in dieser Broschüre enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
Palettierte Ladeeinheiten dienen der Rationalisierung des Güterflusses. Sie sind Transport-, Lager- und auch Stapeleinheiten und müssen den vorkommenden Beanspruchungen gewachsen sein. Die Hauptbeanspruchungen treten beim Transport und beim Stapeln auf.
Die Sicherung von Ladeeinheiten ist eine notwendige Voraussetzung für einen störungsfreien und arbeitssicheren Betriebsablauf. Im Folgenden werden mögliche Sicherungsmethoden aufgezeigt, die dem Praktiker Hilfestellung bei der Sicherung palettierter Ladeeinheiten geben sollen. Die vorgestellten Methoden stellen dabei eine Auswahl von Sicherungsmaßnahmen dar, die andere ebenso sichere Maßnahmen nicht ausschließen.
Impressum
Herausgeber:
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)
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10117 Berlin
Tel.: 030 288763800
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E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet "Fördern, Lagern, Logistik im Warenumschlag"
des Fachbereichs "Handel und Logistik" der DGUV
Ausgabe: Juni 2017
DGUV Information 208-048
zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger
oder unter www.dguv.de/publikationen
1 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) in Verbindung mit der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte". Allgemein gilt, dass beim Lagern und Stapeln darauf zu achten ist, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Ferner sind Lager und Stapel so zu errichten und zu erhalten, dass niemand durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände oder durch ausfließende Stoffe gefährdet wird und Lager und Stapel gegen äußere Einwirkungen so geschützt sind, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagergutes eintreten und Verpackungen in ihrer Haltbarkeit nicht angegriffen werden können.
Die DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte" enthält neben Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Lagereinrichtungen und -geräte auch Bestimmungen für den Betrieb von Lagergeräten, wie z. B. Paletten und Stapelhilfsmitteln.
Entsprechend der DGUV Regel 108-007 sind für Lagergeräte Betriebsanweisungen zu erstellen und den Beschäftigten bekanntzugeben. Die Verpflichtung zur Unterweisung von Personen hinsichtlich der mit den Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen ergibt sich auch aus § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention".
Hinweise zur Sicherung von Ladeeinheiten sind auch in folgenden VDI-Richtlinien enthalten:
- VDI 3968 Blatt 1 "Sicherung von Ladeeinheiten; Anforderungsprofil"
- VDI 3968 Blatt 2 "Sicherung von Ladeeinheiten; Organisatorisch-technische Verfahren"
- VDI 3968 Blatt 3 "Sicherung von Ladeeinheiten; Umreifen"
- VDI 3968 Blatt 4 "Sicherung von Ladeeinheiten; Schrumpfen"
- VDI 3968 Blatt 5 "Sicherung von Ladeeinheiten; Stretchen"
- VDI 3968 Blatt 6 "Sicherung von Ladeeinheiten; Sonstige Verfahren"
Ergänzend sei auch auf folgende Bestimmungen hingewiesen, die beim Transport von palettierten Ladeeinheiten mit Flurförderzeugen, Fahrzeugen und Kranen zu beachten sind:
- DGUV Vorschrift 68 und 69 "Flurförderzeuge"
- DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge"
- DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane"
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Nützliche Hinweise zur Sicherung der Ladung von Fahrzeugen enthält außerdem das Handbuch DGUV Information 214-003 "Ladungssicherung auf Fahrzeugen".
Neben den genannten Vorschriften können auch die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" (TRGS 510) für die Sicherung von Lagergut von Bedeutung sein. Darin sind auch Ausführungen zum Ein- und Auslagern, zum Transportieren innerhalb des Lagers sowie zum Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe enthalten.
2 Grundanforderungen
2.1 Nutz- und Auflast
Bei der Stapelung von Gütern auf Paletten ist die zulässige Nutzlast der Palette zu berücksichtigen. Sie darf auf keinen Fall überschritten werden. Darüber hinaus ist auch die Tragfähigkeit des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten. Beim Aufeinanderstapeln mehrerer palettierter Ladeeinheiten ist ferner darauf zu achten, dass die zulässige Auflast nicht überschritten wird. Angaben über die zulässigen Nutz- und Auflasten können der Kennzeichnung von Paletten und Stapelbehältern entnommen werden.
2.2 Schlankheit von Stapeln
Die Schlankheit von Stapeln - das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche - darf nicht größer als 6:1 sein. Der Standsicherheitsfaktor - die Sicherheit gegen Umkippen des Stapels - muss mindestens 2,0 betragen (siehe hierzu Anhang 1 der DGUV Regel 108-007 "Lagereinrichtungen und -geräte"). Bei besonders günstigen Bedingungen darf die Schlankheit größer gewählt werden, sofern erhöhte Standsicherheitsfaktoren eingehalten sind und die Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungstr...