Die Standsicherheit von Regalen und Schränken muss in jedem Betriebszustand gegeben sein. Hierbei sind neben der zulässigen Nutzlast auch die auftretenden Kräfte beim Ein- und Auslagern (siehe Abschnitt 4.1.2.4) zu berücksichtigen. Ortsfeste Regale, die mit Fördermitteln be- oder entladen werden, müssen in besonderer Weise gesichert sein.

Als standsicher können unter Voraussetzung ausreichender Tragfähigkeit und lotrechter Aufstellung im Allgemeinen angesehen werden:

  • Regale und Schränke mit entsprechendem Eigengewicht;
  • Schränke mit Ausziehsperren, die das Aufziehen jeweils nur einer Schublade zulassen;
  • Regale sowie Schränke, die von Hand be- und entladen werden, wenn die Höhe der obersten Ablage über der Standfläche nicht mehr als das Vierfache der Regal- oder Schranktiefe beträgt (siehe auch Abbildung 5);
  • Regale auf Grund ihrer Verbindungs- und Aufstellungsart.

Besondere Sicherungen sind z. B. Verbindungen der Regale untereinander oder mit geeigneten Bauwerksteilen (z. B. ausreichend bemessene Bodenplatte).

Abb. 5 Verhältnis von Schrankhöhe zu Schranktiefe

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