4.3.6.1

Schutz gegen gefahrbringende Bewegungen

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen Gefahrstellen zwischen den Inneneinrichtungen untereinander sowie den Inneneinrichtungen und dem Gehäuse (Be- und Entlade-Öffnungen) vermieden oder gesichert sein. Die Schutzeinrichtungen müssen nach ihrem Betätigen die kraftbetriebenen Einrichtungen gefahrlos stillsetzen, müssen sicher gegen Unter- oder Übergreifen sein und dürfen ihrerseits keine Quetsch- und Scherstellen bilden; ein selbsttätiges Wiederanlaufen muss verhindert sein.

Hinsichtlich der Kopplung von Auszügen siehe Abschnitt 4.3.6.5.

 

4.3.6.2

Tragketten

Tragketten müssen mindestens mit siebenfacher statischer oder fünffacher dynamischer Sicherheit gegen Bruch ausgelegt sein. Der ungünstigere Fall ist der maßgebliche.

Siehe hierzu auch DIN ISO 10823 "Hinweise zur Auswahl von Rollenkettentrieben".

 

4.3.6.3

Ablageflächen

Ablageflächen vor den Entnahmeöffnungen müssen für im Sitzen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 680 mm und 750 mm und für im Stehen zu verrichtende Tätigkeiten zwischen 750 mm und 1150 mm oberhalb der Standfläche angebracht sein.

 

4.3.6.4

Maßnahmen gegen ungleichmäßige Lastverteilung

Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass bei höchster ungleichmäßiger Lastverteilung ein ungewollter Vor- oder Rücklauf wirksam verhindert ist. Ersatzweise sind bei mehr als 3 t Nutzlast Einrichtungen zulässig, die das Erreichen der zulässigen ungleichmäßigen Lastverteilung optisch oder akustisch anzeigen sowie bei deren Überschreitung das Anlaufen verhindern oder den Bewegungsvorgang unterbrechen. In der Betriebsanleitung muss das folgerichtige Be- und Entladen beschrieben sein.

 

4.3.6.5

Elektrische Verriegelung von beweglich trennenden Schutzeinrichtungen zur Störungsbeseitigung

An Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen müssen beweglich trennende Schutzeinrichtungen (z. B. Klappen, Türen), die zur Beseitigung betriebsspezifischer Störungen geöffnet werden, mit dem Antrieb verriegelt sein.

 

4.3.6.6

Handkurbeln

Lagereinrichtungen, die auch für Handantrieb ausgelegt sind, müssen so konstruiert sein, dass der Kraftantrieb den Handantrieb nicht in Bewegung setzen kann. Dies gilt auch für den Notbetrieb.

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