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DGUV Information 209-012: Kranführer (bisher BGI 555)

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[Vorspann]

Herausgeber: Vereinigung der Metall-Berufsgenossenschaften VMBG

Vorwort

Lasten zu transportieren ist schwierig und beschwerlich. Früher mussten die Menschen die Lasten selbst tragen oder mithilfe von Tieren oder auch mit einfachen Mitteln bewegen.

Heute stehen für den Lasttransport kraftbetriebene Transportmittel, wie Fahrzeuge, Stetigförderer und Krane, zur Verfügung. Der Mensch vervielfacht durch sie seine Kräfte. Diese Vervielfachung der Kräfte vergrößert aber auch die Gefährdungsmöglichkeiten. Vom Können und dem verantwortungsbewusstem Handeln der Mitarbeiter, die mit Transporteinrichtungen umgehen, wird die Sicherheit beim Transport von Lasten im Wesentlichen bestimmt.

Früher wurden Krane überwiegend aus einem Führerhaus gesteuert. Heute sind die meisten Krane mit Steuereinrichtungen ausgerüstet, die es ermöglichen, den Kran vom Flur aus zu steuern.

Mit dieser BG-Information sprechen wir den Kranführer an. Über sein Wissen hinaus, das er sich bei seiner Ausbildung zum Führen von Kranen erworben hat, gibt ihm diese Schrift Anregungen, seinen Beruf erfolgreich und unfallfrei auszuüben.

1. Was ist ein Kran?

Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV D6) definiert:

  "§ 2 (1) Krane im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Hebezeuge, die Lasten mit einem Tragmittel heben und zusätzlich in eine oder in mehrere Richtungen bewegen können."

Hebezeuge, die eine Last nicht nur heben, sondern mit ihr noch weitere Bewegungen durchführen können, z. B.

  • Verfahren der Last in eine Richtung – Schienenlaufkatzen,
  • Verfahren der Last in mehrere Richtungen – Brückenkrane, Portalkrane,
  • Schwenken der Last – Schwenkarmkrane, Auslegerkrane, sind Krane (Bild 1-1).

Bild 1-1: Bewegungsmöglichkeiten der Krane

2. Wer darf Krane führen?

An den Kranführer werden hohe Anforderungen und Erwartungen gestellt. Die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV...

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