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Siehe auch DGUV Information 213-033, Abschnitt 1.6.5

Nach dem STOP-Prinzip (siehe Abschnitt 7 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen") sind zum Schutz der Beschäftigten zunächst die Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen und der Verfahrensänderung zu prüfen. Kann eine Gefährdung durch Substitution der Gefahrstoffe oder Verfahrensänderungen nicht ausgeschlossen oder ausreichend minimiert werden, müssen erst technische und dann organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Wenn dadurch eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht vermieden oder ausreichend reduziert werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen (PSA) vom Betrieb zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden. Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung geschult werden.

Bei der Auswahl der PSA sollte besonderes Augenmerk auf die ergonomischen Eigenschaften und die individuelle Anpassung an die jeweils nutzende Person gelegt werden. Andernfalls ist mit einer Reduzierung der Trageakzeptanz zu rechnen.

15.1 Atemschutz

 
Gefahrstoffe dürfen nicht zusammen gelagert werden, wenn sie in gefährlicher Weise miteinander reagieren können oder wenn eine Erhöhung der Brandgefährdung resultieren würde. Dieses Verbot gilt auch in Sicherheitsschränken.

Das dauerhafte Tragen von Atemschutz ist in der Regel belastend und darf kein Ersatz für vorhergehende Maßnahmen nach dem STOP-Prinzip sein.

Beim ausschließlichen Auftreten von Stäuben, wie zum Beispiel Lack-, Kunststoff- oder Holzstaub, kann folgender Atemschutz geeignet sein:

  • Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2
  • Halbmasken mit P2-Filter
  • Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

Abb. 15.1 Darstellung einer partikelfiltrierenden Halbmaske sowie von Voll- und Halbmasken mit Partikelfilter

 

Unter bestimmten Umständen sind Atemschutzfilter der höchsten Schutzklasse zu verwenden. Das kann zum Beispiel beim Staub eines krebserzeugenden Metalls der Fall sein, wenn eine Exposition oberhalb der Toleranzkonzentration (roter Bereich, siehe Abb. 4.1) vorliegt. In diesem Fall sind folgende Masken geeignet:

  • partikelfiltrierende Halbmasken FFP3
  • Halbmasken mit P3-Filter
  • Filtergeräte mit Gebläse TM3P oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH3P wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

Beim ausschließlichen Auftreten von Lösemitteldämpfen (Siedepunkt des Lösemittels: > 65 °C) ist folgender Atemschutz geeignet:

  • Halbmasken mit A2-Filter
  • Filtergeräte mit Gebläse TM2A oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2A, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

Beim Auftreten von Aerosolgemischen, zum Beispiel Farbnebeln und Lösemitteldämpfen (Siedepunkt des Lösemittels: > 65 °C), sind Kombinationsfilter geeignet:

  • Halbmasken mit Kombifilter A2P2
  • Filtergeräte mit Gebläse TM2AP oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2AP, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen

Beim Auftreten des Dampfs eines niedrigsiedenden Lösemittels (Stoffe mit Siedepunkten < 65°C wie zum Beispiel Aceton) müssen Atemschutzfilter des Typs AX verwendet werden. Das kann zum Beispiel beim Reinigungsvorgängen mit Aceton notwendig sein.

Liegt dagegen ein Gemisch von Lösemitteldämpfen aus

  • zwei oder mehreren Niedrigsiedern oder
  • einem Niedrigsieder und einem Lösemittel mit Siedepunkt > 65 °C vor,

müssen umgebungsluftunabhängige Atemschutzgeräte benutzt werden.

Weitere Hinweise zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und -filter sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten.

Wenn die Atemschutzausrüstungen um weitere persönliche Schutzausrüstungen, zum Beispiel Augenschutz oder Kopfschutz, ergänzt werden müssen, müssen die persönlichen Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden. Halbmasken bieten in der Praxis häufig eine bessere Abdichtung an die Gesichtsform als die partikelfiltrierenden Halbmasken ("FFP"); auch Brillenträger kommen meist besser damit zurecht.

Abb. 15.2 Ein Mitarbeiter trägt ein Filtergerät am Rücken, über Schlauchverbindung sind Helm und Haube angeschlossen

Filtergeräte mit Helm und Haube zeichnen sich durch einen hohen Tragekomfort aus, da sie keinen Atemwiderstand haben. Sie sind besonders für Bartträger geeignet, da bei ihnen der Dichtsitz der Maske nicht mehr gewährleistet ist.

Atemschutzgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten. Partikelfiltrierende Halbmasken ("FFP") ohne Maskenkörper aus Gummi oder Silikon können nicht gereinigt werden und sind daher spätestens nach einer Arbeitsschicht zu entsorgen. Höherwertige Atemschutzgeräte sind regelmäßig von einer fachkundigen Person zu warten (entsprechende Fristen sind in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" enthalten).

Die Lager- und Standzeiten von Atemschutzfiltern sind individuell und müssen immer auf den jeweiligen Anwendungsfall bezogen betrachtet u...

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