Siehe auch DGUV Information 213-080, Abschnitt 3.1 |
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Die Gefährdungsbeurteilung ist die wichtigste Grundlage für die Auswahl und Festlegung von betrieblichen Schutzmaßnahmen, mit denen Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen verhindert werden sollen. Allgemeine Informationen (besonders auch zum Einstieg in das Thema Gefährdungsbeurteilung) liefert zum Beispiel die BGHM-Information 102 "Beurteilung von Gefährdungen und Belastung". |
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei müssen die Gefährdungen ermittelt, bewertet und die notwendigen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Darüber hinaus müssen sich die Arbeitgebenden vergewissern, ob die von ihnen ergriffenen Schutzmaßnahmen wirksam sind. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Verwendungs- und Beschäftigungsbeschränkungen (siehe Abschnitt 18) zu berücksichtigen.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind schriftlich zu dokumentieren.
Zur Bewertung der Gefährdung durch Gefahrstoffe müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen Ausmaß und Dauer der Einwirkung ermitteln. Dazu haben sie folgende Möglichkeiten:
Ziel dabei ist, die Arbeitsbedingungen an Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen so zu gestalten, dass die verbindlichen Beurteilungsmaßstäbe eingehalten werden. Als hilfreiche Informationsquellen, in denen zum Teil auch Hinweise auf mögliche Expositionshöhen gegeben werden, bieten sich dafür besonders an:
Die Gefährdungsbeurteilung muss in regelmäßigen Abständen überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Das Überprüfungsintervall ist von den Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen festzulegen.
Auch bei besonderen Anlässen muss die Gefährdungsbeurteilung geprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden, zum Beispiel bei
- Einführung eines neuen Gefahrstoffs in den Arbeitsbereich,
- Änderungen der Tätigkeiten oder der Arbeitsbedingungen (zum Beispiel Mengen, Arbeitsverfahren, Schutzmaßnahmen, Lüftungsverhältnisse),
- Vorliegen von Erkenntnissen aus der regelmäßigen Wirksamkeitskontrolle von Schutzmaßnahmen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge,
- Änderungen von gesetzlichen Vorgaben (zum Beispiel Arbeitsplatzgrenzwerte),
- neuen Erkenntnissen zu gefährlichen Stoffeigenschaften (zum Beispiel aus Einstufung und Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt),
- Änderungen von Regelwerken (zum Beispiel der TRGS oder DGUV Informationen),
- Auftreten von Unfällen, Erkrankungen, Beinahe-Unfällen, Schadensfällen, kritischen Situationen und Zuständen.
Weitergehende Informationen siehe TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". |