Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für eigene Zwecke selbst herstellt, müssen den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Auf die formalen Anforderungen dieser Richtlinien kann verzichtet werden, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.

Arbeitsmittel, die unter den Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie fallen (siehe Abschnitt 3.4.2), müssen bei Eigenherstellung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin neben den materiellen Anforderungen des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie auch die formalen Anforderungen (Konformitätsbewertungsverfahren, CE-Kennzeichnung) erfüllen. Dies gilt auch bei innerbetrieblicher Verknüpfung oder Verkettung einzelner Maschinen bzw. unvollständiger Maschinen zu einer "Gesamtheit von Maschinen" (siehe Abschnitt 3.3.2.2).

Gleiches gilt für die wesentliche Veränderung eines Arbeitsmittels im Geltungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie (siehe Interpretationspapier Bek. des BMAS vom 09.04.2015 - IIIb5-39607-3 - im GMBl 2015, Nr. 10, S. 183-186). Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen haben bei jeder Änderung die Pflicht, durch eine systematische Gefahren- und Risikobeurteilung zu ermitteln, ob es sich um eine wesentliche Veränderung handelt.

Bei der Herstellung oder der wesentlichen Veränderung von Lastaufnahmemitteln für den betrieblichen Eigengebrauch sind neben Nummer 1 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie (grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen) die unter Nummer 4 des Anhangs I der EG-Maschinenrichtlinie genannten zusätzlichen Anforderungen zur Ausschaltung der durch Hebevorgänge bedingten Gefährdungen zu beachten.

Nach Artikel 5 Abs. 3 der EG-Maschinenrichtlinie muss die Person, die die Konformitätsbewertung durchführt, über die erforderlichen Mittel zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit den anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verfügen bzw. Zugang dazu haben. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise:

  • das notwendige qualifizierte Personal
  • der Zugang zu den erforderlichen Informationen
  • die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten. Wenn eine Maschine nach harmonisierten Normen konstruiert und gebaut wird, sind in den Normen üblicherweise die Mittel zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit ihren Spezifikationen festgelegt.

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