Bei der Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen kann der Unternehmer die für eine gefahrlose Zusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen nicht in kraft seines Direktionsrechtes anordnen, sondern ist auf vertragliche Abmachungen angewiesen. Diese vertraglichen Abmachungen sind von besonderem Rang, weil eine Verpflichtung der gewerblichen Wirtschaft besteht:
Das zunächst begrenzt bestehende innerbetriebliche Weisungsrecht wird umfassend ausgedehnt. Grundlage sind die allgemeinen Regelungen des § 8 Arbeitsschutzgesetzt (Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber [Bild 5-1 auf Seite 19]) sowie die folgenden Bestimmungen des § 6 Absatz 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" BGV A1:
"Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen nach § 2 Abs. 1, entsprechend § 8 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt; zur Abwehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten." |
Besondere Schwierigkeiten entstehen häufig dann, wenn die Fremdfirma ihrerseits einzelne Arbeiten an Subunternehmer vergibt, ohne dass der erste Auftraggeber davon Kenntnis hat. Die schriftliche Verpflichtung des Auftragnehmers, die Unfallverhütungsvorschriften, die Arbeitsschutzvorschriften sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu beachten, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Sie bedeutet lediglich, dass die gesamten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regelungen sowohl bei der Durchführung des Auftrages als auch beim Arbeitsergebnis Berücksichtigung finden.
Werden in einem Unternehmen oder auf einer Baustelle Arbeiten durch Beschäftigte eines anderen Unternehmens ausgeführt, so können für die Überwachung der Durchführung eines Arbeitsschutzes und für die entsprechende Beratung verschiedene Berufsgenossenschaften zuständig sein. Dies könnte zu einer zumindest zeitlich unterschiedlichen Betreuung der einzelnen Unternehmen führen.
Die Berufsgenossenschaften haben sich deshalb gegenseitig beauftragt, dass in solchen Fällen jede Berufsgenossenschaft die Durchführung des Arbeitsschutzes bei allen angetroffenen Unternehmen überwacht.
Der Unternehmer ist verpflichtet, bei allen von ihm veranlassten Tätigkeiten für Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Verpflichtung erstreckt sich sowohl auf seine eigenen Beschäftigten als auch im Rahmen des § 6 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) auf die Beschäftigten seiner Arbeitnehmer. |
Bei gleichzeitiger Anwesenheit mehrerer Arbeitsgruppen an einer Arbeitsstelle hat der Unternehmer insbesondere die Gefährdungen für die Beschäftigten zu verhindern, die sich durch mangelhafte Koordinierung der Tätigkeiten ergeben. |
Der Unternehmer hat Folgendes zu beachten: |
I. Arbeitsgruppen mehrerer Unternehmen |
Ist es bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich, gemäß § 6 UVV BGV A 1 eine Person mit spezifisch lenkenden Befugnissen zu bestellen (Koordinator), so wird der Abschluss der folgenden Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber zur Festlegung der Rechte und Pflichten des Koordinators empfohlen: |
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1. |
Die Vergabe des Auftrages erfolgt unter der Bedingung, dass auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft eingehalten werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Unfallverhütungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung zu beschaffen. |
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2. |
Werden einzelne Gewerbe ohne Mitwirkung des Auftraggebers vom Auftragnehmer an andere Unternehmer -Subunternehmer- vergeben, so verpflichtet sich der Auftragnehmer, dies dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften der verantwortlichen Berufsgenossenschaft mit den Subunternehmern zu vereinbaren und diesen die Unfallverhütungsvorschriften zur Verfügung zu stellen. |
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3. |
Der Auftraggeber setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, § 6 UVV BGV A1. Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten, wie dieser. |
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4. |
Der Auftraggeber gibt die Namen des Koordinators und seines Stellvertreters den Auftragnehmern bekannt. Jeder beteiligte Unternehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von ihm eingesetzte Verantwortliche bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Koordinators und seines Vertreters hinreichend informiert ist. |
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5. |
Bei der Inbetriebsetzung technischer Großanlagen gehen die Rechte und Pflichten des Koordinators auf den Hauptverantwortlichen über. |
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6. |
Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle er... |