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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
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Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Systematische Integration von Sicherheit und Gesundheit in den Betrieb des Fachbereichs Organisation von Sicherheit und Gesundheit der DGUV
Ausgabe: Mai 2023
Satz und Layout: Atelier Hauer + Dörfler, Berlin
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen › Webcode: p211044
Einleitung
Die Einbindung von Fremdunternehmen als Auftragnehmer im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen gehört in vielen Unternehmen zum alltäglichen Geschäft. In der Regel sind hierfür entsprechende Geschäftsprozesse und Organisationsstrukturen definiert und Verantwortliche benannt. Sehr oft sind diese Strukturen und Verantwortlichkeiten im unternehmensweiten Einkauf verortet.
Werden Auftragnehmer eingesetzt, so ist das beauftragende Unternehmen gesetzlich verpflichtet, mit diesen bei der Durchführung des Arbeitsschutzes zusammenzuarbeiten. Es muss sich vergewissern, dass der jeweilige Auftragnehmer seinerseits die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen hat (→ 1 Gesetzliche Grundlagen). Bei der Auswahl von Fremdunternehmen als potenzielle Auftragnehmer wird jedoch die Art und Weise, wie deren Arbeitsschutzleistung bewertet wird, sehr unterschiedlich gehandhabt. Die Bandbreite reicht von einfachen Selbstauskünften bis zur Forderung nach begutachteten oder zertifizierten Arbeitsschutzmanagementsystemen.
Die vorliegende DGUV Information soll daher Unternehmen eine Hilfestellung geben, wie sie ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen können in Bezug auf die Berücksichtigung des Arbeitsschutzes als notwendiges Kriterium bei der Auswahl von Auftragnehmern.
Auftragnehmer werden in der Praxis auch als Kontraktor, Dienstleister, Nachunternehmen oder Subunternehmen bezeichnet.
1 Gesetzliche Grundlagen
Bei der Auftragsvergabe im Sinne von Werk- oder Dienstverträgen nach §§ 631 ff. BGB sind von Auftraggebern und Auftragnehmern rechtliche Verpflichtungen an die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einzuhalten. Dabei sind gemäß Arbeitsschutzgesetz der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.
So sind Auftragnehmer insbesondere dazu verpflichtet,
- bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen zusammenzuarbeiten,
- sich gegenseitig über Gefahren zu unterrichten sowie
- die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen.
Der Auftraggeber wiederum hat u. a. die Pflicht,
- nur Fremdunternehmen mit Fachkenntnissen und Erfahrungen als Auftragnehmer einzusetzen,
- die Auftragnehmer über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln im Unternehmen zu informieren,
- die Auftragnehmer bei deren jeweiliger Gefährdungsbeurteilung zur gemeinsamen Arbeit zu unterstützen,
- die Zusammenarbeit der verschiedenen Auftragnehmer zu koordinieren und ggf. zu überwachen.
Diese und weitere Pflichten von Auftraggeber und Auftragnehmern werden insb. durch das Arbeitsschutzgesetz sowie durch die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" festgelegt.
2 Bewertung der Arbeitsschutzleistung des Fremdunternehmens
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In der Praxis wird eine Vielzahl von Methoden zur Bewertung der Arbeitsschutzleistung des Fremdunternehmens eingesetzt. Dazu gehören beispielsweise:
- Fragebögen des Auftraggebers als Selbstauskunft
- branchenspezifische Präqualifizierungen und Zertifizierungen
- GDA-ORGAcheck
- Arbeitsschutzmanagementsysteme
Nicht alle in der Praxis eingesetzten Methoden sind jedoch dafür geeignet, die Bewertung der Arbeitsschutzleistung zu gewährleisten. So legen zum Beispiel Zertifikate im Bereich der Lebensmittelherstellung einen besonderen Schwerpunkt auf die Hygiene, Zertifikate im Bereich der Herstellung von Holz und Papier auf Nachhaltigkeit oder solche aus der Bau- und Automobilwirtschaft auf technische Sicherheit der Produkte und Prozesse. Diese Zertifikate beinhalten zwar auch Anforderungen an den Arbeitsschutz, sind jedoch in Sachen Sicherheit und Gesundheit nicht umfassend genug. Andere Methoden wiederum können im Einzelfall durchaus überdimensioniert sein. Zudem erschwert die Vielzahl der Methoden für den Auftraggeber die Auswahl und Vergleichbarkeit. Ebenso steigt der Aufwand für Auftragnehmer durch die unterschiedlichen Anforderungen verschiedener Auftraggeber.
Eine Methode zur Bewertung der Arbeitsschutzleistung eines potentiellen Auftragnehmers sollte daher
- unternehmensübergreifend standardisiert sein
- zur Einschätzung der Arbeitsschutzleistung des Auftragnehmers geeignet sein
- an das Unternehmen des Auftragnehmers z. B. hinsichtlich Größe oder Branche anpassbar sein.
2.1 GDA-ORGAcheck
Der GDA-ORGAcheck ist ein von Bund, Ländern, Unfallversicherungsträgern, Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA) abgestimmtes Werkzeug zur Selbstbewertung der Arbeitsschutzorganisation im Unternehmen (n...