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DGUV Information 212-016: Warnkleidung / 5.1 Gefährdungsermittlung und -beurteilung

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Zur Auswahl der Warnkleidung ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Erkennbarkeit der Warnkleidung unter Berücksichtigung der auszuführenden Tätigkeiten, Körperhaltungen und Umgebungsbedingungen zu bewerten (siehe auch Kapitel 4.3, 4.4, 4.5).

Die Entscheidung, welche Ausführungsform der Warnkleidung zum Einsatz kommt, kann nur im Einzelfall auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Beurteilung der Art und Größe der Risiken sowie der betrieblichen Beanspruchung (Tätigkeit, Einsatzbereich, Tragedauer) getroffen werden.

Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist Warnkleidung so auszuwählen, dass insgesamt die Klasse 2 oder 3 erreicht wird.

Die DIN EN ISO 20471 unterscheidet in passive und aktive Verkehrsteilnehmende. Aktive Verkehrsteilnehmende sind Personen auf der Straße, die am Straßenverkehr teilnehmen und die ihre Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr gerichtet haben. Passive Verkehrsteilnehmende sind dagegen Personen auf der Straße, die nicht am Fahrzeugverkehr teilnehmen und die ihre Aufmerksamkeit nicht auf den Straßenverkehr gerichtet haben, z. B. Tätigkeiten beim Verkehrswegebau oder im Straßenbetriebsdienst ausführen oder mit Be- und Entladearbeiten beschäftigt sind.

Bei erhöhter Gefährdung ist Warnkleidung der Klasse 3 einzusetzen. Erhöhte Gefährdung liegt z. B. vor, wenn mindestens eine der folgenden Situationen zutrifft:

  • schlechte Sichtverhältnisse
  • Straßenverkehr mit einer durchschnittlichen Verkehrsgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h
  • große Verkehrsbelastung mit mehr als 600 Fahrzeugen pro Stunde
  • beim Überqueren mehrspuriger Fahrbahnen
  • Arbeiten in der Dunkelheit
  • wenn Teile der Warnkleidung häufig tätigkeitsbedingt verdeckt werden
  • wenn häufig zwischen abgesperrten und ungesicherten Arbeitsbereichen gewechselt wird
  • bei Arbeitsstellen kür...

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