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Vorbemerkung

Diese DGUV Information erläutert die Klassifizierung nach ISO-Standard 16973 und die Auswahl nach ISO-Standard-Reihe 16975 von Atemschutzgeräten für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke.

Diese DGUV Information ergänzt die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" hinsichtlich der spezifischen Merkmale eines Atemschutzgerätes, das die Vorgaben der ISO-Standards erfüllt.

Die benutzungsspezifischen Hinweise zu allen Atemschutzgeräten sind in der DGUV Regel 112-190 aufgeführt.

Die DGUV Regel 112-190 beschreibt die Auswahl und den Einsatz von Atemschutzgeräten nach bisheriger DIN- und EN-Klassifizierung. Diese Atemschutzgeräte sind auf der Basis von produktbeschreibenden Standards klassifiziert. Die ISO-Standards hingegen stützen sich auf den Schutzbedarf von atemschutzgerättragenden Personen und legen die daraus resultierenden Eigenschaften der Atemschutzgeräte und deren Klassifizierung fest.

Da über einen längeren Zeitraum Atemschutzgeräte mit Kennzeichnungen nach

  • DIN-Norm
  • EN-Norm
  • ISO-Standard
  • EN-Norm und ISO-Standard

auf dem Markt verfügbar sein werden, dient diese DGUV Information der Erläuterung unterschiedlicher Klassifizierungsmerkmale.

Impressum

Herausgegeben von:

Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Glinkastraße 40

10117 Berlin

Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)

Fax: 030 13001-9876

E-Mail: info@dguv.de

Internet: www.dguv.de

Sachgebiet Atemschutz des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der DGUV

DGUV Information 212-190

zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter

www.dguv.de/publikationen Webcode: p212190

1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Information findet Anwendung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten nach ISO-Klassifizierung für Arbeit und Rettung sowie für Fluchtzwecke.

Diese DGUV Information findet keine Anwendung auf Tauchgeräte, Atemschutzgeräte für die Benutzung in Luftfahrzeugen und für den militärischen Bereich.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser DGUV Information wird bestimmt:

  1. Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) ist der rechtsverbindliche Grenzwert für die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bei welcher Konzentration eines Stoffes akute oder chronische schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Für krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe werden überwiegend keine AGW angegeben.
  2. ASG wird als Abkürzung für Atemschutzgerät verwendet.
  3. Atembares Gas ist zum Atmen geeignetes Gas ohne nachteilige Wirkung auf die Gesundheit.
  4. Atemgasliefernde Atemschutzgeräte (isolierende Atemschutzgeräte) sind Atemschutzgeräte, die der atemschutzgerättragenden Person atembares Gas unabhängig von der Umgebungsatmosphäre zur Verfügung stellen.
  5. Atemluft ist die zum Atmen geeignete Luft. Für komprimierte Atemluft siehe auch DIN EN 12021.
  6. Benutzung ist die Bereitstellung des Gerätes für die atemschutzgerättragende Person. Benutzung beinhaltet Einsatz sowie Lagerung und Instandhaltung.
  7. Beurteilungsmaßstäbe sind stoffspezifische Konzentrationswerte - in der Regel für krebserzeugende Stoffe - festgelegt im Rahmen eines risikobezogenen Konzeptes für Stoffe, für die keine AGW ableitbar sind. Sie konkretisieren als Risikogrenzen das Minimierungsgebot nach § 7 GefStoffV. Zu Beurteilungsmaßstäben zählen nicht nur Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß TRGS 910, sondern auch weitere rechtsverbindliche Grenzwerte (z. B. durch Bekanntmachung von Erkenntnissen zu Gefahrstoffen des BMAS).
  8. Biostoffe sind biologische Arbeitsstoffe und Enzyme, soweit sie als Gase, Dämpfe oder luftgetragene Partikel vorliegen.
  9. CMR-Stoffe (carzinogen, mutagen, reproduktionstoxisch) sind krebserzeugende, erbgutverändernde oder fruchtbarkeitsgefährdende Stoffe.
  10. Einsatz ist das Mitführen, Bereithalten und der Gebrauch des Atemschutzgerätes durch die atemschutzgerättragende Person im Arbeitsbereich.
  11. Ermittelter Fit-Faktor (QNFF) ist der aus einer Messung errechnete Wert, der ein Maß für die individuelle Wirksamkeit eines geschlossenen Atemanschlusses bei der Anpassungsüberprüfung darstellt.
  12. Filtrierende Atemschutzgeräte (Filtergeräte) sind Atemschutzgeräte, die der atemschutzgerättragenden Person gefilterte, atembare Luft aus der Umgebungsatmosphäre zur Verfügung stellen.
  13. Gebrauch findet statt, solange die Verbindung zwischen der atemschutzgerättragenden Person und dem Atemschutzgerät hergestellt ist und die gerättragende Person atembares Gas/atembare Luft erhält.
  14. Gebrauchsdauer ist die Zeit, in der das Atemschutzgerät gebraucht wird. Sie beginnt mit der Herstellung der Verbindung zwischen dem Atemschutzgerät und der gerättragenden Person, ab der die gerättragende Person atembares Gas/atembare Luft erhält. Sie endet mit dem Lösen der Verbindung oder dem Ausbleiben von atembarem Gas/atembarer Luft.
  15. Gefährdungsindex beschreibt das Verhältnis zwischen der Schadstoffkonzentration in der Umgebungsatmosphäre und der zulässigen Konzentration innerhalb des Atemanschlusses und w...

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