1.1

Diese BG-Information findet Anwendung auf die Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Unternehmer sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Versicherte bei der Arbeit. [1]

1.2

Diese BG-Information findet keine Anwendung auf

  • Arbeitskleidungen,
  • Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
  • persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dienen,
  • persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
  • Sportausrüstungen für den Freizeitbereich,
  • Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
  • tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Schadstoffen,
  • Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
[1] Spezielle Hinweise für die Auswahl und Benutzung der einzelnen persönlichen Schutzausüstungen sind in der BG-Regel-Reihe “Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen” (BGR 189 ff.) enthalten.

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