1.1
Diese BG-Information findet Anwendung auf die Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen durch Unternehmer sowie die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Versicherte bei der Arbeit. [1]
1.2
Diese BG-Information findet keine Anwendung auf
- Arbeitskleidungen,
- Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste,
- persönliche Schutzausrüstungen für die Bundeswehr, den Zivil- und Katastrophenschutz, die Polizeien des Bundes und der Länder sowie sonstige Einrichtungen, die der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dienen,
- persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
- Sportausrüstungen für den Freizeitbereich,
- Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Gefahren und Schadstoffen,
- Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
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