Abgase von Dieselmotoren bestehen aus partikelförmigen und gasförmigen Anteilen, insbesondere sind dies:

 

1.

Dieselrußpartikel, entspricht gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" dem Begriff "Dieselmotoremissionen (Dieselrußpartikel, als EC (elementarer Kohlenstoff))"

 

2.

Stickstoffmonoxid (NO)

 

3.

Stickstoffdioxid (NO2)

 

4.

Kohlenstoffmonoxid (CO)

 

5.

Kohlenstoffdioxid (CO2)

Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber Abgasen von Dieselmotoren sind gemäß GefStoffV als krebserzeugend eingestuft, da dabei Dieselrußpartikel frei werden. Wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Dieselrußpartikel eingehalten, so sind im Allgemeinen keine akuten oder chronischen Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten zu erwarten. Damit liegt im Allgemeinen bei Einhaltung des AGW für Dieselrußpartikel keine krebserzeugende Tätigkeit nach TRGS 906 vor.

Stickoxide aus Abgasen von Dieselmotoren wirken atemwegsreizend.

Mit dem Auftreten von Dieselmotoremissionen ist zu rechnen

  • beim Starten von dieselgetriebenen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen (Gabelstapler, Radlader, etc.),
  • beim Betrieb von dieselgetriebenen Fahrzeugen in teilweise oder ganz geschlossenen Arbeitsräumen, z. B. beim Beladen eines Fahrzeugs in der Salzhalle,
  • bei der Wartung und Instandsetzung der Fahrzeuge.

Eine wichtige Maßnahme gegen das Auftreten von Dieselmotoremissionen ist, den unnötigen Betrieb von Motoren ("Laufenlassen") zu unterlassen.

Maßnahmen zur Minderung der Dieselmotoremissionen können sein:

  • die Verwendung schadstoffarmer Dieselmotoren
  • die regelmäßige Wartung der Fahrzeuge
  • die Verwendung von Dieselpartikelfiltern, Abgasnachbehandlungssystemen (z. B. SCR-Technologie)
  • die Verwendung von Abgasabsaugungen

Detailinformationen über die einzelnen Schutzmaßnahmen sowie über das Wartungskonzept der Dieselmotoren sind in der TRGS 554 "Abgase von Dieselmotoren" enthalten.

Beim Betrieb von Otto-Motoren in geschlossenen Räumen und Hallen besteht die Gefahr einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung.

Für Kohlenstoffmonoxid kann eine fruchtschädigende Wirkung auch bei Konzentrationen unterhalb des AGW nicht ausgeschlossen werden (siehe Bemerkung "Z" in der TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"). Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung besonders zu berücksichtigen und auf die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes wird verwiesen.

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