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Für eine Reihe von Gefahrstoffen (zum Beispiel Kühlschmierstoffe mit nitrosierenden Agenzien, Azofarbstoffe) sind Verwendungsverbote zu beachten. Des Weiteren gelten Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie für schwangere und stillende Frauen. Ob die Voraussetzungen für Beschäftigungsbeschränkungen im Betrieb gegeben sind, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.
1.8.1 Jugendliche und Gefahrstoffe
Für Personen unter 18 Jahren (Jugendliche) gelten besondere Bestimmungen. Darunter zählen u. a. Tätigkeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Darüber hinaus dürfen Jugendliche keine Tätigkeiten verrichten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
Unter folgenden Voraussetzungen sind jedoch Tätigkeiten mit Gefahrstoffen für Jugendliche zulässig, wenn
- dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
- ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
- der Arbeitsplatzgrenzwert bei gefährlichen Stoffen unterschritten wird.
1.8.2 Mutterschutz und Gefahrstoffe
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Beschäftigte sondern auch für Schülerinnen und Studentinnen, die z.B. ein Praktikum in einer Werkstatt durchführen. Unter anderem definiert das Mutterschutzgesetz Tätigkeiten, bei denen schwangere und stillende Frauen unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Als unverantwortbare Gefährdung gilt eine (mögliche) Exposition gegenüber Stoffen und Gemischen, die wie folgt eingestuft sind:
- reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H361, H362)
- keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B (H340)
- krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (H350, H350i)
- spezifisch zielorgantoxisch einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (H370)
- akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330, H331)
Außerdem sind Tätigkeiten mit Blei oder Bleiderivaten, die vom Körper aufgenommen werden können, verboten ebenso wie Tätigkeiten mit Stoffen, die in der TRGS 900 mit der Bemerkung "Z" (Stoffe, die trotz Einhaltung eines AGW das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen können) versehen sind.
Eine unverantwortbare Gefährdung gegenüber Gefahrstoffen kann ausgeschlossen werden, wenn die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich um Gefahrstoffe handelt, die als Stoffe ausgewiesen sind, die bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet werden, z.B. bei Gefahrstoffen, die mit der Zusatzbemerkung "Y" in der TRGS 900 gekennzeichnet sind (Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden braucht).
Eine unverantwortbare Gefährdung kann ebenfalls ausgeschlossen werden bei Gefahrstoffen, die nicht in der Lage sind, die Plazentaschranke zu überwinden (z.B. Quarzstaub, Holzstaub) oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, dass eine Fruchtschädigung eintritt.
Eine weitere Voraussetzung für diese beiden Ausschlussmöglichkeiten ist, dass der jeweilige Gefahrstoff nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H362 "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen") zu bewerten ist.
Informationen zu fruchtschädigenden Gefahrstoffen liefert auch das Merkblatt M 039 "Fruchtschädigende Stoffe – Informationen für Mitarbeiterinnen und betriebliche Führungskräfte", das im Downloadcenter der BG RCI heruntergeladen werden kann (siehe auch "Literurliste" in Anhang 1).