Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. (1.2 ADR)

Kurzüberblick:

  • Pflichten zur Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr
  • Übergabe der Begleitpapiere und Aufbewahren der Kopien
  • Papiere zu begasten Einheiten prüfen
  • Ausrüstung des Fahrzeugs mit Großzetteln, Kennzeichen und Ausrüstung (Feuerlöschgeräten usw.)
  • Übergabe der Ausrüstung zur Ladungssicherung
  • Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer mit ADR-Bescheinigung einsetzen
  • Rauchverbot beachten
  • Besondere Pflichten bei Beförderung in loser Schüttung und in Tanks
  • Einsatz geeigneter Fahrzeuge
  • Sicherungspläne einführen und anwenden
  • Unfallbericht bei schweren Unfällen erstellen (lassen)
  • Besondere Pflichten bei radioaktiven Stoffen

Pflichten (§§ 19, 27, 29, 35, 35a GGVSEB)

Der Beförderer

  • darf die gefährlichen Güter ggf. nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist (800 Euro). Der Bescheid über die Fahrwegbestimmung muss der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden (250 Euro),
  • hat bei Verlagerung des Fahrwegs auf den Eisenbahn- oder Wasserweg im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB (250 Euro),"
  • hat bei Verlagerung auf die Straße den Fahrzeugführenden die Bescheinigung nach § 35 (4) GGVSEB vor Beförderungsbeginn zu übergeben (250 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen beachtet werden (500 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin vor Beförderungsbeginn die Begleitpapiere (Beförderungspapier, ggf. Container- oder Fahrzeugpackzertifikat, ggf. ADR-Zulassungsbescheinigung, ggf. Kopie der Genehmigung der zuständigen Behörde (evtl. bei Klasse 1, 4.1 oder 5.2 erforderlich)) sowie bei innerstaatlichen Beförderungen ggf. die Bescheinigung über die Prüfung des Aufsetztanks und ggf. die Ausnahmezulassung übergeben werden (200-800 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen oder Containern, die zu Kühl- oder Konditionierungszwecken verwendete Stoffe enthalten oder enthalten haben und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden, folgende Angaben enthalten müssen: UN-Nummer, offizielle Benennung, "ALS KÜHLMITTEL" bzw. "ALS KONDITIONIERUNGSMITTEL" (500 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von begasten und nicht vollständig belüfteten Güterbeförderungseinheiten (CTU) die entsprechenden Angaben nach 5.5.2.4.1 ADR enthalten (800 Euro),
  • hat eine Kopie des Beförderungspapiers und der Begleitpapiere für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung aufzubewahren (500 Euro) - auch Pflicht des Absenders,
  • ggf. zutreffende Sondervorschriften für die Beförderung in Versandstücken (3.2 ADR, Tabelle A, Spalte 16) zu beachten (500 Euro) - auch Pflicht von Verlader, Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin, Empfänger und Entlader,
  • zu beachten, dass Versandstücke mit Verpackungen aus nässeempfindlichen Werkstoffen in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge oder in geschlossene oder bedeckte Container verladen werden müssen (500 Euro) - auch Pflicht von Verlader, Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer, Empfänger und Entlader,
  • hat das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards), den orangefarbenen Tafeln, den Kennzeichen für begrenzte Mengen, den Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe und den Kennzeichen für Beförderung bei erhöhter Temperatur auszurüsten (200-500 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit gültiger ADR-Schulungsbescheinigung eingesetzt werden (500-600 Euro),
  • hat der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu übergeben, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung verstehen und richtig anwenden kann (300 Euro),
  • hat der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben (800 Euro),
  • hat das Fahrzeug mit Feuerlöschgeräten auszurüsten (100-500 Euro) und die Prüffristen der Feuerlöschgeräte einzuhalten (200 Euro),
  • hat das Fahrzeug mit der sonstigen Ausrüstung und persönlichen Schutzausrüstungen auszurüsten (ein Unterlegkeil, zwei selbststehende Warnzeichen, ggf. Augenspülflüssigkeit und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Warnweste, ein tragbares Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe und Augenschutz sowie ggf. Notfallfluchtmaske, Schaufel, Kanalabdeckung und Auffangbehälter) (200 Euro),
  • hat das Rauchverbot zu beachten (500 Euro). Das Rauchverbot gilt auch für alle Mitglieder der Fahrzeugbesatzung. Es gilt auch für die Verwendung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte - auch Pflichten von Verlader, Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin, Entlader und Empfänger,
  • hat bei Gefahrgüte...

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