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DGUV Information 213-052: Beförderung gefährlicher Güter / 3.2.7 Beförderer

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Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt. (1.2 ADR)

Kurzüberblick:

  • Pflichten zur Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr
  • Übergabe der Begleitpapiere und Aufbewahren der Kopien
  • Papiere zu begasten Einheiten prüfen
  • Ausrüstung des Fahrzeugs mit Großzetteln, Kennzeichen und Ausrüstung (Feuerlöschgeräten usw.)
  • Übergabe der Ausrüstung zur Ladungssicherung
  • Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer mit ADR-Bescheinigung einsetzen
  • Rauchverbot beachten
  • Besondere Pflichten bei Beförderung in loser Schüttung und in Tanks
  • Einsatz geeigneter Fahrzeuge
  • Sicherungspläne einführen und anwenden
  • Unfallbericht bei schweren Unfällen erstellen (lassen)
  • Besondere Pflichten bei radioaktiven Stoffen

Pflichten (§§ 19, 27, 29, 35, 35a GGVSEB)

Der Beförderer

  • darf die gefährlichen Güter ggf. nur befördern, wenn eine Fahrwegbestimmung erteilt ist (800 Euro). Der Bescheid über die Fahrwegbestimmung muss der Fahrzeugführerin oder dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden (250 Euro),
  • hat bei Verlagerung des Fahrwegs auf den Eisenbahn- oder Wasserweg im Beförderungspapier die Bezeichnung der Bahnhöfe oder Hafenanlagen anzugeben, die er für die Beförderung in Anspruch nimmt und zusätzlich zu vermerken "Beförderung nach § 35 Absatz 2 GGVSEB (250 Euro),"
  • hat bei Verlagerung auf die Straße den Fahrzeugführenden die Bescheinigung nach § 35 (4) GGVSEB vor Beförderungsbeginn zu übergeben (250 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Überwachung der Fahrzeuge sowie bei innerstaatlichen Beförderungen auch die Vorschrift über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen beachtet werden (500 Euro),
  • hat dafür zu sorgen, dass dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin vor Beförderungsbeginn die Begleitpapiere (Beförderungspa...

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