Für bestimmte in Versandstücken verpackte gefährliche Güter können nach 1.1.3.6 ADR "Freistellungen im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden" Erleichterungen von einigen Beförderungsvorschriften in Anspruch genommen werden, wenn vorgegebene Mengen nicht überschritten werden.
Die gefährlichen Güter müssen klassifiziert, in Versandstücken verpackt und gekennzeichnet sein.
Ein Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus dem Gefahrgut und der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC). Auch Druckgefäße für Gase sind Versandstücke.
Tanks, Tankcontainer und Güter, die in loser Schüttung befördert werden, sind keine Versandstücke!
Diese Freistellungsregelung darf auch für Beförderungen von Versandstücken in Containern, die auf einer Beförderungseinheit befördert werden, in Anspruch genommen werden, sofern die entsprechenden Mengengrenzen nicht überschritten werden. Sie gilt jedoch nicht für Beförderungen in loser Schüttung, sondern nur für verpackte gefährliche Güter. |
Gefährliche Güter sind in 3.2 ADR Tabelle A Spalte 15 einer Beförderungskategorie zugeordnet. Es gibt die Beförderungskategorien 0, 1, 2, 3 und 4. Mit dieser Information kann die Tabelle mit den höchstzulässigen Mengen je Beförderungseinheit (1.1.3.6.3 ADR) (siehe vereinfachte Darstellung in der folgenden Tabelle) angewendet werden.
Beförderungskategorie |
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
0 |
0 |
1 |
20 [50*] |
2 |
333 |
3 |
1000 |
4 |
unbegrenzt |
* bei Anwendung der Fußnote a der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR
Tabelle 5: Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Die "Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit" bedeutet:
- für Gegenstände die Gesamtmasse in Kilogramm der Gegenstände ohne ihre Verpackungen (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in Kilogramm; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in Kilogramm bzw. in Liter),
- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in Kilogramm,
- für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern,
- für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern.
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Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind, werden ebenfalls der Beförderungskategorie 0 zugeordnet. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe enthalten haben, die anderen Beförderungskategorien als der Beförderungskategorie 0 zugeordnet sind, werden der Beförderungskategorie 4 zugeordnet.
Sofern sich ungereinigte leere Verpackungen in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und wieder verschlossen sind, dürfen sie ebenso befördert werden wie gefüllte Verpackungen. Eine erneute Verpackung ist nur dann erforderlich, wenn die ungereinigten leeren Verpackungen beispielsweise undicht oder erheblich beschädigt sind. Für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die im ADR näher bezeichnet sind, ist die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter maßgebend. Beispiel: Bei Kältemaschinen (UN 2857) wird nur das enthaltene nicht entzündbare, nicht giftige Gas berechnet. |
Beförderung eines Gefahrgutes
Soll nur ein Gefahrgut befördert werden, kann die höchstzulässige Menge direkt aus Tabelle 5 abgelesen werden.
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Beispiel 1 ____________________________________________________________________________________ Benzin, UN 1203, ist der Klasse 3, Verpackungsgruppe II und der Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Für die Beförderungskategorie 2 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit 333 nach Tabelle 5. Bei flüssigen Stoffen bedeutet der Wert 333 die Gesamtmenge des beförderten Gefahrgutes in Litern. Sollen mehr als 333 Liter befördert werden, sind alle Gefahrgutvorschriften zu beachten. |
Beförderung mehrerer Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien
Sollen gefährliche Güter, die verschiedenen Beförderungskategorien angehören, in derselben Beförderungseinheit befördert werden, muss eine Punktesumme berechnet werden. Hierzu wird die zu befördernde Menge des Gefahrgutes (MG) der jeweiligen Beförderungskategorie mit den entsprechenden Faktoren (F) multipliziert, die in der folgenden Tabelle gegeben sind. Die Erleichterungen (siehe Abschnitt 6.3.1) dürfen nur dann angewendet werden, wenn die Punktesumme den Wert von 1000 nicht überschreitet. Aus diesem Grund wird diese Art von Freistellung in der Praxis oft als 1000-Punkte-Regelung bezeichnet.
Beförderungskategorie |
Faktor (F) |
0 |
- |
1 |
50 [20*] |
2 |
3 |
3 |
1 |
4 |
- |
* bei Anwendung der Fußnote a der Tabelle in 1.1.3.6.3 ADR
Tabelle 6: Faktoren bei der Beförderung mehrerer Gefahrgüter verschiedener Beförderungskategorien
Die Produkte der Berechnungen für jedes Gefahrgut werden addiert, sodass eine theoretische Punktesumme resultiert.
Die maximal zuläs...