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DGUV Information 213-085: Lagerung von Gefahrstoffen Ant ... / 11.14 Welche baulichen Anforderungen sind an Rückhalteeinrichtungen zu stellen?

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Die Rückhalteeinrichtungen müssen gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig und auch im Brandfall flüssigkeitsundurchlässig sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn die verwendeten Baustoffe und Bauteile dem jeweiligen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis entsprechen, in dem die Verwendung auch im Brandfall mitberücksichtigt ist. Die zu Grunde zu legende Brandeinwirkungsdauer muss mindestens den Anforderungen an die Raumumfassungsbauteile entsprechen.

Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:

  • die statisch tragenden Teile von Rückhalteeinrichtungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,
  • die Eignung der Fugendichtkonstruktion für den Brandfall ist zu berücksichtigen,
  • die für die Beständigkeit des Auffangraums verwendeten Beschichtungen müssen mindestens normalentflammbar sein.

Ableitflächen müssen so gestaltet sein, dass austretende Flüssigkeit in die dazugehörige Rückhalteeinrichtung abgeleitet wird. Sie müssen ausreichend beständig gegenüber einer kurzzeitigen Beaufschlagung durch das Lagergut sein, brauchen aber nicht über Stunden oder Tage beständig sein.

Rückhalteeinrichtungen und Ableitflächen, die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.

Die Rückhalteeinrichtung begrenzende Gebäudewände müssen in gesamter Höhe feuerbeständig (Feuerwiderstandsdauer mindestens 90 Minuten) sein. Wände von Rückhalteeinrichtungen dürfen mit Durchlässen für Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.

Rückhalteeinrichtungen in Räumen müssen nach oben offen sein (keine Verdämmung, ausreichende Belüftung) und dürfen keine Abläufe haben.

Rückhalteeinrichtungen im Freien müssen mit absp...

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