Können durch Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 bis 3.3 Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen werden, hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass folgende Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen, in gebrauchsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten und getrennt von Straßenkleidung aufbewahrt werden:
- Für KKG undurchlässige und gegen KKG beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt.
- Für KKG undurchlässige und gegen KKG beständige Schutzhandschuhe (mit Baumwoll-Unterziehhandschuhen) oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit KKG besteht.
- Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass KKG-Spritzer in die Augen gelangen können.
- Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter KKG, beim Nachdosieren von Bioziden sowie bei der Verwendung von Systemreinigern und
- KKG-undurchlässige Sicherheitsschuhe, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht.
- Bei der Reinigung mikrobiell besiedelter Kreisläufe wassergemischter komplexer kohlenwasserstoffhaltiger Gemische mit Hochdruckreinigern, insbesondere die Entfernung von "Biofilmen", ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) wegen erhöhter Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen zu tragen.
- Bei der Beschickung von Anschwemmfiltersystemen mit kieselsäurehaltigen Filterhilfsmitteln ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen.
Zu geeigneten Handschuhmaterialien muss das Sicherheitsdatenblatt Auskunft geben. Zur Beständigkeit und zur Tragedauer sind die schutzhandschuhherstellende Betriebe zu befragen.
Zur Pflege und Reinigung sowie Entsorgung von Persönlichen Schutzausrüstungen siehe:
Die zur Verfügung gestellten Persönlichen Schutzausrüstungen sind zu benutzen, siehe:
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Abschnitt 3.4.3 Nr. 2 bei Arbeiten Schutzhandschuhe nicht getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasst werden der Schutzhandschuhe besteht. Das Unternehmen hat in diesem Fall ferner dafür zu sorgen, dass ein Hautkontakt mit KKG auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird und die Maßnahmen des Hautschutzplanes nach Abschnitt 3.4.1 durchgeführt werden.
Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass von KKG durchnässte Arbeitskleidung sofort gewechselt und erst nach der Reinigung wieder benutzt wird. Bis zur Reinigung muss die Arbeitskleidung von Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden. Durchnässte Arbeitskleidung sollte von anderen Textilien getrennt gereinigt werden, siehe:
In Arbeitsbereichen, in denen mit KKG-Konzentraten umgegangen wird und die Gefahr von Augenkontakt durch Verspritzen der Konzentrate besteht, müssen Augennotduschen vorhanden sein und in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.