6.1 Lüftungstechnische Maßnahmen
Die Laserbeschriftungseinheit kann durch eine geschlossene Bauweise oder Einhausung leicht vom umliegenden Arbeitsbereich abgetrennt werden. Eine Absaugung der Gefahrstoffe in dieser räumlichen Abtrennung stellt die wirksamste Erfassung dar (siehe auch DGUV Regel 109-002) [16].
Bei der Beschriftung von POM (Polyoxymethylen), ABS (Acrylnitril-Butadien-Styrol), SAN (Styrol-Acrylnitril Copolymer), HDPE und LDPE (Polyethylen), PAN (Polyacrylnitril) sowie PBT (Polybutylenterephthalat) kann die Entstehung krebserzeugender Stoffe nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund dessen ist eine Luftrückführung nach § 10 Abs. 5 GefStoffV nicht zulässig. Es ist eine Absaugung mit Fortluft (Ableitung nach außen) einzusetzen. Dabei ist zusätzlich, z. B. mit einer raumlufttechnischen Anlage (RLT-Anlage), die Luftbilanz auszugleichen. Ausnahmen gelten für krebserzeugende Stoffe mit bekanntem AGW wie z.B. Formaldehyd und Sicherstellung der Einhaltung des AGW (§ 10 Abs. 2 GefStoffV).
Entsprechend des § 7 Abs. 7 GefStoffV ist eine Wirksamkeitsprüfung der lufttechnischen Einrichtungen mindestens alle drei Jahre durchzuführen und zu dokumentieren. Da sowohl gasförmige als auch partikelförmige Gefahrstoffe entstehen können ist nach § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 8 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I Nr. 2.3 (7) eine jährliche Prüfung der lufttechnischen Einrichtungen durchzuführen.
6.2 Maßnahmen bei Wartungs- und Reinigungsarbeiten
Die Laserbeschriftungsanlagen sind nach den Vorgaben der Herstellerfirma in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Wartungs- und Reinigungsarbeiten sind staubarm unter Verwendung von Absaugeinrichtungen durchzuführen, die mindestens der Staubklasse M entsprechen und einen nachgeschalteten Aktivkohlefilter enthalten. Der Einsatz von Druckluft zu Reinigungszwecken ist verboten.
Bei den Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Laserbeschriftungsanlagen, einschließlich Filterwechsel, sind keine weiteren Expositionsmessungen erforderlich, wenn folgende persönliche Schutzausrüstung getragen wird:
- Chemikalienschutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk (NBR) der Klasse 2
- Geschlossene Schutzbrille mit Seitenschutz
- Atemschutzmaske mit Partikelfilter der Klasse FFP2
Es ist eine arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV für die Wartungs- und Reinigungsarbeiten zu erstellen.
Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Sicherheitshinweise der Herstellerfirma der Anlage zur Beschriftung von Kunststoffen mit Lasern
- Sicherheitshinweise der Herstellerfirma der Absauganlage bezüglich des Filterwechsels