MDI-haltige Vergussmassen bestehen aus einer Harz- und einer Härterkomponente.
Die Harzkomponente enthält hauptsächlich Polyole. Polyole sind nicht als Gefahrstoffe eingestuft und werden deshalb in dieser EGU nicht weiter betrachtet. Als Härterkomponente kommen in der Regel 4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat (4,4'-MDI) oder technisches Methylendiphenyldiisocyanat (p-MDI) zum Einsatz. Bei p-MDI handelt es sich um ein Gemisch bestehend aus:
- 4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat (4,4'-MDI),
- 2,4'-Methylendiphenyldiisocyanat (2,4'-MDI),
- 2,2'-Methylendiphenyldiisocyanat (2,2'-MDI),
- Prepolymere (Dimere, Trimere) des MDI.
Gemeinsames Merkmal der Isocyanate ist die hochreaktive funktionelle NCO-Gruppe.
In der Tabelle 1 sind für diese Stoffe Angaben zur Einstufung nach CLP-Verordnung [9] und Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" (TRGS 900) [10] aufgeführt.
Tabelle 1 Methylendiphenyldiisocyanate, Beurteilungsmaßstäbe und Einstufung nach CLP-Verordnung
Gefahrstoff CAS-Nr. |
Beurteilungsmaßstab [mg/m³] Spitzenbegrenzung Bemerkung |
Einstufung nach CLP-Verordnung |
Technisches Methylendiphenyldiisocyanat (p-MDI) 9016-87-9 |
0,05 E (AGW) Überschreitungsfaktor: 1, =2= (I) 12, H, Sah, Y (Momentanwert + KZW) |
Karzinogenität, Kat. 2; H351 Akute Toxizität, Kat. 4, Einatmen; H332 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.), Kat. 2; H373 Augenreizung, Kat. 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.), Kat. 3; H335 Reizwirkung auf die Haut, Kat. 2; H315 Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1; H334 Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; H317 Signalwort: Gefahr |
4,4'-Methylendiphenyldiisocyanat (4,4'-MDI) 101-68-8 |
0,05 E (AGW) Überschreitungsfaktor: 1, =2= (I) 11, 12, H, Sah, Y (Momentanwert + KZW) |
Karzinogenität, Kat. 2; H351 Akute Toxizität, Kat. 4, Einatmen; H332 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.), Kat. 2; H373 Augenreizung, Kat. 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.), Kat. 3; H335 Reizwirkung auf die Haut, Kat. 2; H315 Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1; H334 Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; H317 Signalwort: Gefahr |
2,4'-Methylendiphenyldiisocyanat (2,4'-MDI) 5873-54-1 |
0,05 (AGW) Überschreitungsfaktor: 1, =2= (I) AGS, 11, 12 (Momentanwert + KZW) |
Karzinogenität, Kat. 2; H351 Akute Toxizität, Kat. 4, Einatmen; H332 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.), Kat. 2; H373 Augenreizung, Kat. 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.), Kat. 3; H335 Reizwirkung auf die Haut, Kat. 2; H315 Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1; H334 Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; H317 Signalwort: Gefahr |
2,2'-Methylendiphenyldiisocyanat (2,2'-MDI) 2536-05-2 |
0,05 (AGW) Überschreitungsfaktor: 1, =2= (I) AGS, 11, 12 (Momentanwert + KZW) |
Karzinogenität, Kat. 2; H351 Akute Toxizität, Kat. 4, Einatmen; H332 Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exp.), Kat. 2; H373 Augenreizung, Kat. 2; H319 Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exp.), Kat. 3; H335 Reizwirkung auf die Haut, Kat. 2; H315 Sensibilisierung der Atemwege, Kat. 1; H334 Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; H317 Signalwort: Gefahr |
Erläuterungen
CLP: |
Classification, labelling and packaging, Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen |
Exp.: |
Exposition |
KZW: |
Kurzzeitwert Die Beurteilung von Expositionsspitzen erfolgt entsprechend TRGS 900; ihr Ergebnis wird als Überschreitungsfaktor (ÜF) ausgewiesen. |
(I) |
Kategorie (I) Stoffe bei denen die lokale Wirkung grenzwertbestimmend ist oder atemwegssensibilisierende Stoffe |
Momentanwert: |
Darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden. Bei einigen Stoffen der Kategorie I wird sowohl ein 15-Minuten-Mittelwert als auch ein Momentanwert festgesetzt. In diesem Fall werden beide Überschreitungsfaktoren in der Spalte aufgeführt. Ein Eintrag von z. B. 1, =2= (I) bedeutet, dass die einfache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration als Mittelwert über 15 Minuten einzuhalten ist und im gleichen Zeitraum die zweifache Arbeitsplatzgrenzwertkonzentration zu keinem Zeitpunkt überschritten werden darf. |
11 |
Summe aus Dampf und Aerosolen. |
12 |
Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt in der Regel nur für die Monomere. |
H |
Stoff mit hautresorptiver Wirkung. |
Sah |
atemwegs- und hautsensibilisierende Stoffe. |
Y |
Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des AGW und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden. |
H315: |
Verursacht Hautreizungen. |
H317: |
Kann allergische Hautreaktionen verursachen. |
H319: |
Verursacht schwere Augenreizung. |
H332: |
Gesundheitsschädlich bei Einatmen. |
H334: |
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen. |
H335: |
Kann die Atemwege reizen. |
H351: |
Kann vermutlich Krebs erzeugen. |
H373: |
Kann die Organe schädigen. |
Enthält die Harz- oder Härterkomponente kennzeichnungspflichtige Zusatzstoffe sind diese zusätzlich in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die Beurteilung der inhalativen Exposition am Arbeitsplatz durch MDI erfolgt nach den Vorgaben der Techn...