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Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Mittelstraße 51 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet "Straße, Gewässer Forsten und Tierhaltung" Fachbereich "Verkehr und Landschaft" der DGUV. Layout & Gestaltung: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV), Medienproduktion Ausgabe Mai 2014 DGUV Information 214-046 (bisher GUV-I 8556) zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen |
1 Einleitung
Diese Informationsschrift erläutert und konkretisiert die DGUV Regel 114-018 "Waldarbeiten" und ist damit eine praxisnahe Ergänzung.
Den Vorgesetzten kann diese Broschüre Hilfe bei der Unterweisung ihrer Mitarbeiter bieten.
Die erforderliche fachliche Ausbildung ersetzt die Broschüre jedoch nicht. Nutzen Sie das Kursangebot der Forstlichen Bildungsstätten und gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
Informationen über den Mindestumfang der Ausbildung an der Motorsäge enthält die DGUV Information 214-059 "Ausbildung - Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten".
Abb. 1 Belastungen und Gefahren für den Forstwirt
Waldarbeit ist meist schwere und gefährliche Arbeit!
Sie darf nur von Fachkundigen ausgeführt werden.
Besondere Gefahren bestehen durch:
- fallende Äste, Stammteile und Bäume
- das Einreißen, Aufplatzen und Zurückschleudern von Stämmen und Ästen
- Rutsch- und Sturzgefahren durch Hindernisse, schwieriges Gelände, Nässe und Glätte
- gefährliche Werkzeuge und Maschinen
- bauliche Anlagen, wie z. B. elektrische Freileitungen
- Witterungseinflüsse wie Hitze, Kälte, Regen, Schnee, Wind
Abb. 2 Belastungen und Gefahren für den Maschinenführer
2 Aufgaben des Arbeitgebers
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Als Arbeitgeber (Unternehmer, Vorgesetzter) müssen Sie die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für einen sicheren Arbeitsablauf schaffen, erhalten und überwachen. Der erste wichtige Schritt hierbei ist die Gefährdungsbeurteilung.
Gefährdungsbeurteilung ist ein Prozess zur Ermittlung von Gefährdungen und zur Bewertung der damit verbundenen Risiken.
Die Beurteilung der Gefährdungen ist die Voraussetzung für das Ergreifen von wirksamen und betriebsbezogenen Arbeitsschutzmaßnahmen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen im Betrieb erforderlich sind, ist durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen festzustellen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch die Grundlage für die Festlegung der Rangfolge der zu ergreifenden Maßnahmen.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus:
Die aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Es wird empfohlen, die Festlegungen in einem schriftlichen Arbeitsauftrag festzuhalten.
Mindestens einmal jährlich ist eine Unterweisung vorgeschrieben. Ein erhöhtes Unfallrisiko besteht zu Beginn jeder neuen Arbeit und bei Einstellung unerfahrener Mitarbeiter. Immer dann sollte auf die besonderen Gefahren und die Gegenmaßnahmen hingewiesen werden.
Arbeitgeber sind verpflichtet,
Bei Verstoß droht
- Regress des Unfallversicherungsträgers
- Strafverfahren
- zivilrechtliche Haftung
- arbeitsrechtliche Konsequenzen
Besonders hoch ist die Unfallgefahr bei gefährlichen Waldarbeiten.
Gefährliche Waldarbeiten sind z.B.:
- manuelles Fällen von Bäumen,
- Arbeiten mit der Motorsäge,
- Aufarbeitung von gebrochenem und geworfenem Holz, Zufallbringen hängen gebliebener Bäume, Besteigen von Bäumen und Arbeiten in der Baumkrone z. B. zur Wertästung, bei der Samenernte oder zum Befestigen von Seilen,
- Arbeiten mit Seilwinden und Seilkrananlagen,
- andere Waldarbeiten können zu gefährlichen Waldarbeiten werden, z. B. Arbeiten in Waldbeständen mit hohem Totholzanteil.
Gefährliche Waldarbeiten dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn weitere Beschäftigte am Arbeitsort sind und diese eine ständige Ruf-, Sicht- oder sonstige Verbindung haben, damit nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und erforderliche Hilfe herbeigerufen werden kann.
Wird eine gefährliche Waldarbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute, fachlich geeignete, weisungsberechtigte Person die Aufsicht führt.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen mit gefährlichen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Das gilt nicht für die Beschäfti...