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Impressum
Herausgegeben von:
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin
Telefon: 030 13001-0 (Zentrale)
E-Mail: info@dguv.de
Internet: www.dguv.de
Sachgebiet Bahnen (Spurgeführte Verkehrssysteme) des Fachbereichs Verkehr und Landschaf der DGUV
Ausgabe: Mai 2021, aktualisierte Fassung August 2023
Satz und Layout: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Berlin
Bildnachweis: Seite 101: © Jensko, Alexander (VBG); Titel und sonstige Abbildungen: © H.ZWEI.S Werbeagentur GmbH – DGUV
Copyright: Diese Publikation ist urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, auch auszugsweise, ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung gestattet.
Bezug: Bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen Webcode: p214089
1 Vorbemerkungen
Diese DGUV Information wendet sich an Versicherte, die als Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb tätig sind. Als Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb müssen Sie die Gefährdungen bei Ihren Tätigkeiten kennen. Vermeiden Sie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren, indem Sie die in dieser DGUV Information enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.
Die DGUV Information kann von Unternehmerinnen, Unternehmern sowie anderen Vorgesetzten für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sowie die Unterweisung der Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb genutzt werden. Bei Beachtung der hierin enthaltenen Hinweise und Empfehlungen darf davon ausgegangen werden, dass die in den Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (DGUV Vorschrift 1) sowie "Eisenbahnen" (DGUV Vorschrift 72) bzw. "Schienenbahnen" (DGUV Vorschrift 73) geforderten Schutzziele erreicht und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wirksam vermieden bzw. minimiert werden.
Die DGUV Information berücksichtigt alle branchenüblichen Verfahrens- und Betriebsweisen in Unternehmen, die am Eisenbahnbetrieb teilnehmen (insbesondere Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)) und/oder eine Eisenbahninfrastruktur betreiben (insbesondere Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU)). Andere Vorgehensweisen sind prinzipiell möglich, wenn dies das Unternehmen festgelegt hat und durch andere Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten in gleicher Weise gewährleistet ist.
Soweit nicht besonders erwähnt, gelten die Regelungen grundsätzlich für alle Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb. Wenn Regelungen nur für einzelne Funktionen oder für bestimmte Tätigkeitsbereiche gelten, sind diese in den jeweiligen Abschnitten besonders angesprochen.
2 Anwendungsbereich
Diese DGUV Information findet Anwendung bei Eisenbahnen im Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 72 "Eisenbahnen" bzw. der DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen". Das sind Schienenbahnen, die in § 1 "Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) als Eisenbahnen bezeichnet werden, insbesondere Schienenbahnen die nach"
betrieben werden. Ausgenommen sind Straßenbahnen und nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen sowie Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Allgemeine Begriffe
Auftraggebende Stellen sind Stellen innerhalb einer Organisation, die fachliche Anweisungen und Aufträge erteilen können. Dies sind z. B. Dispostellen, Einsatzstellen, Leitstellen.
Bahntechnisch unterwiesene Person ist eine Person, die über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren, insbesondere aus dem elektrischen Bahnbetrieb, bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet sowie über die notwendigen Verhaltensregeln unterwiesen wurde.
Betriebsanweisungen sind die vom Unternehmen schriftlich erstellten Anweisungen zur Benutzung von Arbeitsmitteln (Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen), von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), zum Umgang mit Gefahrstoffen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen bei Arbeitsverfahren und aus der Arbeitsumgebung. Sie berücksichtigen die von Herstellern bereitgestellten Bedienungsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen und ggf. zusätzliche örtliche und betriebliche Vorgaben des Unternehmens.
Festlegemittel sind Hemmschuhe, doppelseitig wirkende Radvorleger und einseitig wirkende Radvorleger.
Feststellbremsen - soweit am Eisenbahnfahrzeug vorhanden - können ausgeführt sein als
Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen können. Dies gilt insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen.
Gleisbereich ist der von bewegten Eisenbahnfahrzeugen einschli...