Technische und organisatorische Maßnahmen, die eine Gefährdung von Beschäftigten ausschließen, haben grundsätzlich Vorrang vor dem Einsatz Persönlicher Schutzausrüstungen.
Für Arbeiten mit der Gefahr von Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen hat die Unternehmerin beziehungsweise der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Die Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen ergibt sich aus der spezifischen Gefährdung (Gefährdungsbeurteilung) - zum Beispiel:
- Schutzhelme überall dort, wo die Gefahr von Kopfverletzungen durch fallende Gegenstände oder durch Anstoßen an Hindernisse nicht auszuschließen ist - zum Beispiel beim Auf-, Ab- und Umbau, bei Lager- und Transportarbeiten, bei Dreharbeiten in Montagehallen sowie bei gleichzeitigen Arbeiten in mehreren Ebenen.
- Sicherheitsschuhe überall dort, wo Ausrutschen oder Fußverletzungen möglich sind - zum Beispiel bei Auf-, Ab- oder Umbauarbeiten, bei Werkstattarbeiten, bei Lager- und Transportarbeiten, Sicherheitsschuhe mit Schutz gegen Perforation (S3) bei der Gefahr in spitze oder scharfkantige Holz-, Glas- oder Metallteile hineinzutreten.
- Schutzhandschuhe bei allen Arbeiten, bei denen Handverletzungen möglich sind - zum Beispiel beim Umgang mit hautschädigenden, splitternden, scharfkantigen oder ätzenden Materialien, Umgang mit Tieren.
- Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz bei allen Arbeiten mit Absturzgefahr - zum Beispiel beim Rigging, beim Beleuchtungs- und Kameraeinsatz, bei Arbeiten auf Dächern, an Böschungen, auf Gerüsten und Beleuchtungsebenen ohne Absturzsicherungen, in Flugwerken, auf Dekorationen; zur Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz gehören: Auffanggurt, Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Anschlageinrichtungen - zum Beispiel Lifeline-System.
- Augenschutz bei Gefahr der Augenschädigung - zum Beispiel durch Späne, Splitter, Stäube, ätzende Stoffe, Flüssigkeiten und UV-Strahlung (natürlich und künstlich).
- Atemschutz, wenn die Gefahr besteht, gesundheitsgefährdende Stoffe einzuatmen - zum Beispiel mit Imprägnierungs-, Löse-, Kältemitteln, Farben, Klebern oder Stäuben.
- Gehörschutz bei Arbeiten mit der Gefahr der Gehörschädigung durch Lärm - zum Beispiel bei musikalischen Produktionen und Motorsportveranstaltungen, bei szenischem Schusswaffeneinsatz.
- Hautschutz zum Schutz vor UV-Strahlung bei Veranstaltungen oder Produktionen im Freien, Hautschutz bei Werkstattarbeiten und bei der Maske. Zum Hautschutz gehören geeignete Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel.
- Persönliche Schutzausrüstung gegen Ertrinken in Form von Rettungswesten bei allen Tätigkeiten, bei denen Absturzgefahr im Wasser besteht - zum Beispiel an Deck von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten, wenn kein Geländer von mindestens einem Meter Höhe vorhanden ist, an Kaistrecken oder Docks oder an Wasserbauwerken. Sie sind auch bei folgenden Bedingungen zu tragen, wenn Geländer vorhanden sind: Sichtbehinderungen, Eisgang, Frost, Hochwasser, Sturm, Nacht.
- Warnkleidung oder Warnweste immer im Gefahrenbereich des Fahrzeugverkehrs.
- Wetterschutzkleidung, wenn aufgrund der Arbeitsumgebungsbedingungen, wie Nässe, Kälte oder Wind, die Gesundheit gefährdet ist.
Das Personal muss die zur Verfügung gestellte Persönliche Schutzausrüstung benutzen und sie funktionsfähig halten. Die verantwortliche Person vor Ort hat die ordnungsgemäße Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstung zu kontrollieren.
Siehe auch DGUV Regel 112-189 und 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung"; DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"; DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz"; DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen";