Hinweis:
Das deutsche Waffenrecht ist komplex und restriktiv; Verstöße stellen häufig Straftaten dar. Auskünfte über die Zulässigkeit des (szenischen) Umgangs mit Waffen können z. B. bei Polizeidienststellen eingeholt werden.
Waffen im Sinne des Waffengesetzes sind insbesondere Schusswaffen sowie Hieb- und Stoßwaffen.
Schusswaffen sind "Gegenstände, bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden", z. B. Feuerwaffen.
Hieb- und Stoßwaffen sind z. B. Schlagstock, Bajonett, Degen, Dolch, Säbel und Schwerter.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen sind Dekorationswaffen und Salutwaffen (auf Schreckschuss umgebaute Langwaffen).
Anscheinswaffen sind Nachbildungen von Schusswaffen oder unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die ihrem Aussehen nach den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen.
Druckluft- und Federdruckwaffen sind Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden ("Luftgewehr" - durch Kolben erzeugt oder durch Druckluftbehälter versorgt).
Schreckschusswaffen sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
Unbrauchbar gemachte Kriegswaffen für szenische Darstellungen können z. B. sein: Maschinengewehre und -pistolen, Panzerfäuste und Handgranaten.
Zu den verbotenen Waffen gehören z. B. Vorderschaftrepetierflinten ("Pumpguns"), Butterflymesser, Schlagringe, Totschläger, Springmesser mit mehr als 8,5 cm Klingenlänge, Wurfsterne, Laserzielgeräte.
Erwerben von Waffen bedeutet z. B. Waffen kaufen, mieten, leihen mit dem Ziel, die Waffen zu besitzen, d. h. hier "tatsächliche Gewalt darüber ausüben".
Führen von Waffen bedeutet zugriffsbereites Mitnehmen einer Waffe in die Öffentlichkeit (z. B. in Bereiche außerhalb der Betriebsgebäude bzw. des eingefriedeten Betriebsgeländes).
Beispiel: Der Darsteller, dem die Waffe zum szenischen Gebrauch übergeben wird, besitzt die Waffe bei der szenischen Darstellung. Findet die Darstellung in der Öffentlichkeit statt, dann führt der Darsteller eine Waffe.
Mitnehmen und Verbringen von Waffen beinhaltet das Transportieren von Waffen oder Munition.
Schießen mit einer Schusswaffe bedeutet: Geschosse durch einen Lauf verschießen, Kartuschenmunition abschießen oder pyrotechnische Munition verschießen.
Waffenbesitzkarte: Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen
Waffenschein: Erlaubnis zum Führen von Waffen
Kleiner Waffenschein: Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen
Übersicht über den waffenrechtlich zulässigen Umgang mit Waffen bei szenischen Darstellungen:
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Anscheinswaffen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Deko-Waffen, Attrappen, Salutwaffen, unbrauchbar gemachte Kriegswaffen) |
erlaubnisfrei |
verboten Ausnahme für Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen |
in verschlossenem Behältnis |
erlaubt bei Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen |
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Druckluft- und Federdruckwaffen mit Prüfzeichen Fim Fünfeck |
erlaubnisfrei |
erlaubnispflichtig (Waffenschein) |
in verschlossenem Behältnis |
erlaubt im eingefriedeten Betriebsgelände |
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Schusswaffen, z. B. Feuerwaffen |
erlaubnispflichtig (Waffenbesitzkarte), außer in Schießstätten |
erlaubnispflichtig (Waffenschein) |
in verschlossenem Behältnis |
erlaubnispflichtig (außer in Schießstätten) |
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verbotene Waffen |
nur mit Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts (BKA) |
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Das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder durch Deutschland ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Das Verbringen von Waffen oder Munition aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat der EU bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Dies ist bei Gastspielen oder ausländischen Filmproduktionen zu berücksichtigen. Für weitere Informationen siehe www.zoll.de. |
Lagerung von Waffen
Waffen sind so aufzubewahren, dass sie von anderen nicht entwendet oder missbraucht werden können. Personen unter 18 Jahren dürfen grundsätzliche auch keine Theaterwaffen überlassen werden. Waffen dürfen nur zum szenischen Gebrauch Personen überlassen werden, die über den sicheren Umgang mit der Waffe nachweislich unterwiesen worden sind.
Für erlaubnispflichtige Waffen und Munition sowie für verbotenen Waffen (Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich) bestehen besondere Anforderungen an Lagerräume und -behältnisse. Weitere Informationen hierzu sind z. B. unter folgendem Link zu finden:
http://www.berlin.de/polizei/service/waffenbehoerde/
Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition - Der Polizeipräsident in Berlin