Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren, Lagern und Überwachen.

Grundsätzlich müssen folgende Vorrausetzungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zum szenischen Bewegen von Personen erfüllt sein:

  • Die Verwendung darf nur unter Leitung und Aufsicht einer Bühnen- und Studiofachkraft erfolgen.
  • Die jeweilige Freigabe zur Verwendung hat durch eine geeignete Aufsicht führende Person zu erfolgen.
  • Eine Kontrolle ist vor jeder Verwendung auf eine einwandfreie Funktion und auf einen ordnungsgemäßen Zustand durch besonders beauftragte befähigte Personen erforderlich. Die Kontrolle umfasst Sichtprüfung und Proben in Bewegung, Sichtprüfung von Gurtkonzeptionen siehe Anhang 7.
  • Die Bedienung darf nur durch geeignete Personen erfolgen. Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig dafür geeignet und hinsichtlich der übertragenen Aufgaben unterwiesen sein.
  • Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, szenische Bewegungen mit dem Arbeitsmittel ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen dieses nicht bedienen und nicht verwenden.
  • Die Arbeitsmittel und der Bewegungsvorgang müssen an die körperlichen Eigenschaften und die Fähigkeiten der Beschäftigten - insbesondere der darstellenden Personen - angepasst sein. Zu hohe biomechanische Belastungen bei der Verwendung müssen vermieden werden. Zu berücksichtigen sind hierbei:

    • der Zugang,
    • die Arbeitsumgebung,
    • die erforderliche Körperhaltung,
    • die Körperbewegung,
    • die benötigte persönliche Schutzausrüstung sowie
    • die psychische Belastung der Beschäftigten.

Zusätzlich ist dafür zu sorgen, dass:

  • zum Auslösen von Bewegungsvorgängen gut wahrnehmbare und eindeutige Anweisungen gegeben werden,
  • Versenkeinrichtungen nicht betreten oder verlassen werden, solange sie in Bewegung sind,
  • erforderliche Sicherheits- und Schutzabstände eingehalten werden,
  • vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden,
  • Personen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln die Informationen aus der Gefährdungsbeurteilung, der Betriebsanweisung, der Unterweisung sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten,
  • bei besonderen Betriebszuständen, Betriebsstörungen und Unfällen geeignete Maßnahmen zum Erhalt von Leben und Gesundheit von Personen getroffen werden,
  • Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass die sichere Verwendung durch äußere Einwirkungen, z. B. durch Witterungseinflüsse, beeinträchtigt wird, und
  • die Beschäftigten in der Lage sind, die Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere Personen zu gefährden.
  • Das Beispiel einer Aufbau- und Verwendungsanleitung, siehe Anhang 6.
Schutzmaßnahmen beim szenischen Bewegen
  1. Ein Absturz des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen, seiner Anbauteile oder der damit bewegten (z. B. geflogenen) Personen ist mit dafür geeigneten Vorrichtungen und Maßnahmen sicher zu verhindern.
  2. Unbeabsichtigte Bewegungen sind auszuschließen.
  3. Das Auf-, Um- und Zusammenbauen des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten darf nur durch dafür qualifizierte und beauftragte Personen erfolgen.
  4. Gefährdungen durch Quetschen, Anstoßen, Einklemmen, Zusammenstoßen oder durch gefährliche Oberflächen sind auszuschließen.
  5. Die Benutzung des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen darf nur durch geeignete, besonders unterwiesene (praktische Unterweisungen) und beauftragte Personen erfolgen.
  6. Das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen muss vor jeder Benutzung auf seinen einwandfreien Zustand durch eine Sichtprüfung und Belastungserprobungen in Bewegung überprüft werden.
  7. Der Gebrauch des Arbeitsmittels zum szenischen Bewegen von Personen (z. B. der szenische Vorgang des Fliegens) ist unter Anwendung von Schutzmaßnahmen ausreichend zu proben.
  8. Auch bei Störungen und im Gefahrenfall ist die Sicherheit der Personen zu gewährleisten.
  9. Weitere notwendige Maßnahmen, die sich durch das Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen und den Gebrauch ergeben, sind mit Hilfe einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Zum Beispiel ist der unnötige Aufenthalt von Personen im Gefahrbereich von Arbeitsmitteln zu vermeiden.
  10. Arbeitsmittel zum szenischen Bewegen von Personen sind regelmäßig zu prüfen. Prüffristen und prüfende Personen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

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