Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (BBA-Stellen)
In Geschäftsstellen mit Beschäftigtenbedienten Banknotenautomaten (nachfolgend BBA-Stellen genannt) werden den Versicherten ohne Mitwirkung der Kunden abgezählte Euro-Banknoten zur Auszahlung nur programmgesteuert zur Verfügung gestellt. Dabei ist es unerheblich, ob die Banknoten direkt oder über den Umweg eines Zwischenmediums bereitgestellt werden.
Als BBA im Sinne der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" sind zulässig
- Standard-BBA herkömmlicher Bauart als reine Auszahlungsgeräte oder Recycler
- Systeme, bei denen Versicherten eine Auszahlung an Kunden und Kundinnen aus einem Banknotenautomaten über die personenbezogene Bankkarte oder eine White-Card möglich ist. Diese White-Cards sind im Zugriff der Versicherten.
Geschäftsstellen mit biometrisch angesteuerten Banknotenautomaten (Plus-Stellen)
In Geschäftsstellen mit personenidentifizierenden oder -verifizierenden Systemen, z. B. biometrischen Erkennungssystemen, sind Banknotenautomaten installiert, die eine Auszahlung nur dann zulassen, wenn sichergestellt ist, dass
Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen
mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stellen)
Dies sind Geschäftsstellen, die ohne durchschusshemmende Kassensicherungen mit mindestens einer bzw. einem Versicherten betrieben werden können. Sie haben nur die Möglichkeit, den Höchstbetrag einer Auszahlung aus dem Banknotenautomaten zu erhöhen. Die Geldversorgung der Kunden bzw. Kundinnen erfolgt nur mit Kundenbedienten Banknotenautomaten. Die Auszahlung wird durch die Kundin bzw. den Kunden z. B. über eine Bankkarte, PIN oder ein biometrisches Erkennungssystem am Automaten eingeleitet.
Automatenstellen
Ein Sonderfall der Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten sind die Automatenstellen, die ohne Versicherte betrieben werden können. Die Geldauszahlung an oder Geldeinzahlung von Kunden bzw. Kundinnen erfolgt nur über Kundenbediente Banknotenautomaten. Dazu haben diese sich mittels ihrer Bankkarte und der zugehörigen PIN bei Auszahlungen am Automaten anzumelden. In diesen Stellen können Versicherte anwesend sein, die keinen Einfluss auf die Auszahlung von Banknoten haben.
Fahrbare Zweigstellen
Zur Erbringung von Bankdienstleistungen wie Bargeldver- und -entsorgung der Bevölkerung werden auch fahrbare Zweigstellen eingesetzt. Diese stehen zu bestimmten Zeiten an ausgewiesenen Haltestellen bereit.
Grundsätzlich sind in fahrbaren Zweigstellen (häufig auch mobile Filialen genannt) alle Kassensicherungskonzepte (mit Ausnahme des § 17) nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" möglich. Hinsichtlich der benötigten Sicherheitseinrichtungen und Sicherheitstechnik sind grundsätzlich ebenfalls alle Anforderungen der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" umzusetzen. Lediglich die Installation von Telefonen und optischen Raumüberwachungsanlagen nach §§ 4 und 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" ist nicht zwingend vorgeschrieben, da zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" noch keine geeigneten Telefone und optischen Raumüberwachungsanlagen zur Verfügung standen. Die Installation von Fernsprechern und ORÜA stellt in einer fahrbaren Zweigstelle heute kein technisches Problem mehr dar. Telefon und Alarmweiterleitungen können über Satellit, Funk- oder Mobiltelefon realisiert werden. Die Ausrüstung mit optischen Raumüberwachungsanlagen ist mittlerweile ebenfalls problemlos möglich. Daher sollten diese - gemäß DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" nicht zwingend vorgeschriebenen - Sicherungsmittel eingesetzt werden. Zu den Anforderungen an den Überfallalarm siehe auch Abschnitt 3 "Elektronische Gefahrenmeldeanlagen". Weitere Anforderungen zur Ausstattung eines Fahrzeuges sind u.a. der DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge" zu entnehmen.
Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen
Als institutsfremde Räume gelten z. B. Räume in Wohnungen, Gaststätten sowie fremden Betrieben und Verwaltungen. Ohne Abtrennung der Versicherten vom Kundenbereich kann Bargeldverkehr in institutsfremden Räumen unter den nachfolgenden Einschränkungen durch Kreditinstitute durchgeführt werden: Banknoten dürfen nur wenige Stunden pro Woche (z. B. 4 Stunden) ausgegeben oder angenommen werden. Dies beinhaltet auch, dass
- Geldgeschäfte nicht täglich durchgeführt werden,
- keine äußeren Hinweise auf die Geschäftstätigkeit dauerhaft angebracht sind,
- ein Einblick von außen auf die Bereiche, in denen die Geldgeschäfte durchgeführt werden, verhindert ist und
- die Voraussetzung zur unverzüglichen A...