Einzelbildkameras
Für vorhandene Einzelbildkameras werden hier die bisherigen Anforderungen an diese Systeme dargestellt.
Anforderungen an die Aufnahmequalität
Der Standort der Einzelbildkameras ist so zu wählen, dass die Täter bzw. Täterinnen voraussichtlich mit dem Gesicht zur Kamera oder im Profil erfasst werden, sodass für die Fahndung geeignete Fotos gewonnen werden. Dies ist erfüllt, wenn die Vergrößerung eines Täterkopfbildes auf 20 mm mit ausreichenden Details möglich ist.
Bei Einzelbildkameras sind von jeder verwendeten Kamera Aufnahmen zu machen, deren Qualität beurteilt und davon Bilder hinterlegt werden.
Lichtverhältnisse
Die Lichtverhältnisse der verschiedenen Überwachungsbereiche sind tages- und jahreszeitlich außerordentlich unterschiedlich. Deshalb sind die Lichtverhältnisse im Aufnahmebereich der Kameras zu prüfen. Bei der Überprüfung/Instandhaltung der Beleuchtungsanlage im Aufnahmebereich der ORÜA ist auf ausreichende Helligkeit zu achten. Je nach Art der Installation kann es sein, dass die für ein ergonomisches Arbeiten erforderliche Mindestbeleuchtungsstärke für die Aufnahmen nicht ausreicht.
Technische Anforderungen an Einzelbildkameras
Einzelbildkameras (Fotokameras), die noch als Altbestand in Geschäftsstellen nach § 6 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" eingesetzt sind, können weiterverwendet werden, wenn sie mindestens die nachstehenden Spezifikationen erfüllen:
Je nach Brennweite des verwendeten Objektivs werden unterschiedliche Bereiche mit unterschiedlichen Abbildungsmaßstäben erfasst. Die nachfolgende Tabelle gibt in Abhängigkeit von der Aufnahmeentfernung und dem Erfassungswinkel des Objektivs Richtwerte für geeignete Objektive an.
Maximale Aufnahmeentfernung |
Erfassungswinkel bei Standard-Negativformat 24 x 36 mm |
Objektivbrennweite |
4 m |
74° |
24 mm |
5 m |
65° |
28 mm |
6 m |
54° |
35 mm |
9 m |
40° |
50 mm |
15 m |
24° |
85 mm |
18 m |
20° |
100 mm |
Die Einzelbildkameras sollen möglichst gegen Wegnahme oder Zerstörung geschützt angebracht werden.
Für die spätere Auswertung der Fotos ist es von Vorteil, wenn Uhrzeit und Datum im Bild festgehalten werden.
Die ORÜA ist möglichst an einen eigenen Stromkreis anzuschließen.
Auslösemöglichkeiten der Kamera
Das Kamerasystem ist auf die Überfallmeldeanlage aufzuschalten. Bei Auslösung eines Überfallmelders sind mindestens 180 Sekunden lang Serienbilder zu erstellen. Unabhängig davon soll das Kamerasystem für die Erstellung von Einzelbildern und eventuell auch für Serienbilder auslösbar sein. Die Auslöser für Einzelbilder und Serienbilder sind so zu installieren, dass sie unbemerkt betätigt werden können.
Die Kamera in Abbildung 24 befindet sich außerhalb der Verglasung und nimmt mögliche Täter im Profil auf. Bei dieser Installationsart ist die Geräuschentwicklung nach Auslösung der Kamera kritisch zu bewerten.
Abb. 24
Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Darstellung der Situation
Abb. 25
Mögliche Kamerainstallation an einer Kassenbox, Ergebnis
Betriebs- und Bedienungsanleitung
Es ist eine Betriebs- und Bedienungsanleitung für die Kamera zu erstellen und zusammen mit den technischen Datenblättern der ORÜA vor Ort aufzubewahren.
Mängel und deren Beseitigung
Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
Spiegelungen
Ist die Optische Raumüberwachungsanlage innerhalb einer durchschuss- oder durchbruchhemmenden Verglasung installiert, kann es aufgrund der Beleuchtungsverhältnisse zu Spiegelungen kommen. Diese sind umso stärker, je höher die Beleuchtungsstärke innerhalb der Verglasung ist.
Durch Weißglas können auch Farbverfälschungen und Spiegelungen reduziert werden. Durch die Montage über dem Fenster und einer senkrechten Ausrichtung der Kamera auf die Verglasung kommt es zwangsläufig zu Spiegelungen, die auch durch Polarisationsfilter (Pol-Filter) nicht verhindert werden können.
Abb. 26
Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen, Darstellung der Situation
Abb. 27
Fehlerhafte Installation mit Spiegelungen, Ergebnis
Gegenlicht
Wird bei den Aufnahmen eine Beeinträchtigung durch Gegenlicht festgestellt, ist die Lichtquelle z. B. durch Vorhänge an den Fenstern oder Blenden an den Leuchten abzudecken oder der Standort der Kamera ist zu verändern.
Abbildungsgröße
Oftmals ist die für Fahndungszwecke geforderte detailreiche Vergrößerung des Täterkopfes auf 20 mm nicht möglich. Um diese Forderung zu erfüllen, darf die Kopfhöhe einer Person auf dem Negativ nicht weniger als 1,4 mm betragen. Es ist jedoch eine größere Abbildung des Kopfes anzustreben, weil die Auflösung des Filmmaterials durch Alterung, Fehlbelichtung oder durch die Bearbeitungsqualität im Labor negativ beei...